Grundwasserentnahme
Die Entnahme von Grundwasser (z. B. zur Verwendung als Trink- und Brauchwasser, zur Speisung von Teichanlagen oder zur Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen) stellt grundsätzlich eine Gewässerbenutzung gem. § 9 Wasserhaushaltsgesetz dar und ist somit wasserrechtlich erlaubnispflichtig.
Allerdings wurden vom Gesetzgeber in § 46 Wasserhaushaltsgesetz verschiedene Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorgesehen. Erlaubnisfrei ist demnach die Grundwasserentnahme für folgende Zwecke:
- Versorgung eines einzelnen Haushalts
- Versorgung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebs (dies gilt nicht bei Vermietung, angegliederten Gewerbebetrieben, Handwerksbetrieben, gewerblicher Tierhaltung, Baumschulen, Gärtnereien o.Ä.). Hinweis: Der Begriff „Hofbetrieb“ umfasst keine Massentierhaltungen. Wenn der Hofbetrieb die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht, besteht keine Erlaubnisfreiheit.
- Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
- Dränage von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken
- Entnahme von geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z.B. Grundwasserabsenkung während kleinerer Baumaßnahmen, Kurzpumpversuche)
In Zweifelsfällen ist die Erlaubnispflicht mit der Abt. Umwelt abzuklären. Bei größeren Entnahmen (größere Gewerbebetriebe, Bewässerungsanlagen, Grundwasserabsenkungen für größere Bauvorhaben etc.) empfiehlt sich in jedem Fall ein Vorgespräch.
Die Erlaubnisse werden in der Regel für einen Zeitraum von 15 Jahren, bei Beregnungen für 10 Jahre erteilt.
Wasserqualität:
Die Qualität des Trinkwassers wird durch das Gesundheitsamt (siehe „verwandte Dienstleistungen“) nach den Regelungen der Trinkwasserverordnung überwacht.
Erforderliche Unterlagen
Die Anträge sind anhand der unter dem Punkt „Onlinedienstleistungen“ aufgeführten Formulare und unter Beachtung der unter „Dokumente“ bereitgestellten Merkblätter einschließlich aller erforderlichen Anlagen einzureichen.
Besonderes Augenmerk gilt bei Nutzung des geförderten Grundwassers als Trinkwasser der Wasseranalyse. Zur umfassenden Beurteilung der Wasserqualität ist einmalig ein erweiterter Untersuchungsumfang sinnvoll und erforderlich. Daher muss dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Grundwasserentnahme für die Trinkwassernutzung eine aktuelle Analyse des Grundwassers beigefügt werden, deren Umfang dem zum Antragsformular gehörenden Merkblatt zu entnehmen ist.
Rechtsgrundlagen
Amt/Fachbereich
70.3 - Wasserwirtschaft
Kosten
Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der entnommenen Wassermenge. Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Sofern mit der Bearbeitung des Antrags ein Mehraufwand verbunden ist (z. B. bei unvollständigen Unterlagen), kann dies zu einer Erhöhung der Gebühr führen.