Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Darunter sind z.B. die Herstellung eines Fischteiches, eines Biotopes, die Verlegung oder auch ökologische Verbesserung eines Fließgewässers zu verstehen. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen stehen dem Gewässerausbau gleich. Die Anlage von Gartenteichen oder Feuerlöschteichen fallen, sofern diese keinen Grundwasseranschnitt haben, nicht unter diese Bestimmungen. Für die Planfeststellung besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Welches Verfahren im Einzelfall anzuwenden ist sollte zweckmäßigerweise vorab mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abgestimmt werden.
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Verfahren:
Planfeststellung oder Plangenehmigung, s.o.
Die Anträge sind schriftlich beim
Kreis Coesfeld
Abteilung 70 - Umwelt (Wasserbehörde)
Friedrich –Ebert- Straße 7
48653 Coesfeld
einzureichen.
Unterlagen
- Erläuterungsbericht
- Übersichtsplan im Maßstab 1: 5.000
- Lageplan oder Flurkarte im Maßstab 1:500 oder 1:1.000
- Querprofile
- Längsschnitt
- hydraulische Berechnung bei größeren Vorhaben nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter
- landschaftspflegerischer Begleitplan nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter
- Einverständniserklärung des Eigentümers (sofern er nicht auch der Antragsteller ist) bzw. der Anlieger
Es ist möglich, dass je nach Größe und Auswirkung des Vorhabens weitere Unterlagen erforderlich werden oder auch nicht erforderlich sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor Zusammenstellung und Abgabe der Unterlagen Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Höhe der Baukosten. Sie betragen bei einer Planfeststellung 0,2 v.H. der Baukosten, mindestens jedoch 1.100€.
Bei einer Plangenehmigung werden 80 v.H. der Gebühren für eine Planfeststellung, mindestens jedoch 900 €, erhoben.