Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

In festgesetzten, ermittelten, in Kartenform dargestellten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind nachfolgende Maßnahmen gemäß §§ 78 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 78a Abs. 1 WHG untersagt:

  • die Ausweisung von neuen Baugebieten,
  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuständige Behörde kann gem. § 84 Abs. 1 LWG i.V.m. § 78 Abs. 5 WHG die Errichtung baulicher Anlagen genehmigen bzw. ihr Einvernehmen in baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren erteilen, wenn das Vorhaben im Einzelfall u.a.

  • die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  • den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  • den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Der Umbruch von Grünland in Ackerland und die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart in Überschwemmungsgebieten ist gemäß § 78a Abs. 1 WHG untersagt. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 bis 9 zulassen, wenn

  • die Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  • der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  • eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind.

Die Voraussetzungen zum Ausweisen von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten sind in § 78 Abs. 2 WHG geregelt.

Die Überschwemmungsgebiete sind über die Internetseite der Bezirksregierung Münster (www.bezreg-muenster.nrw.de) einzusehen.

Unterlagen

  • Antrag
  • Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens und zur Durchführung bzw. technischen Ausführung
  • Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Auszug aus der topografischen Karte 1:25000)
  • Flurkarte (Auszug aus der Liegenschaftskarte)
  • Lageplan mit Eintragung des Vorhabens und des Überschwemmungsgebietes
  • bei Errichtung von baulichen Anlagen, Geländeveränderungen etc. eine kartenmäßige Höhenaufnahme/-nivellement in m ü. NN des Geländes mit Ermittlung des verlorengehenden Überflutungsraums und des geplanten Retentionsraumausgleichs durch ein Fachbüro
  • Angaben zu den Baukosten
  • evtl. weitere Unterlagen in Abstimmung mit dem Ansprechpartner

Die Antragsunterlagen sind in mindestens 1-facher Ausfertigung bei der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft einzureichen und sollten bei größeren Maßnahmen im Vorfeld mit den Ansprechpartnern abgestimmt werden.Bei Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Lippe (Gewässer I. Ordnung) ist der Antrag bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, Nevinghoff 22, 48147 Münster, zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren sind gestaffelt und richten sich nach der Art des Vorhabens und nach der Höhe der Baukosten. Sie betragen mindestens 200 €.