Wasserentnahme aus Oberflächengewässern
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern zur Versorgung mit Brauchwasser, zur Speisung von Teichanlagen oder zur Beregnung von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Flächen ist eine Gewässerbenutzung nach § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Für diese Gewässerbenutzungen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlich. In der Regel wird die Erlaubnis für einen Zeitraum von 15 Jahre erteilt.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind (§ 26 WHG). Die Wasserentnahme ist dabei aber auch nur soweit erlaubnisfrei, wie dafür keine technischen Hilfsmittel (z. B. Pumpen) eingesetzt werden. Soweit die Entnahme mittels Schöpfen z. B. mit Eimern, Gießkannen o. ä. erfolgt, unterliegt sie der zuvor genannten erlaubnisfreien Benutzung.
An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, besteht kein Recht auf erlaubnisfreie Gewässerbenutzung im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs nach § 26 WHG.
Jede Gewässerbenutzung hat Beeinträchtigungen an den Gewässern und ihrer ökologischen Funktion, insbesondere im Hinblick auf deren Wasserhaushalt, zu vermeiden (§ 1, 5 und 6 WHG). Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung gemäß § 33 WHG).
Die Erlaubnis auf Wasserentnahme gibt kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit (§ 10 Abs. 2 WHG).
Unterlagen
- Antrag
- Erläuterung mit Angaben zu der Notwendigkeit des Vorhabens und zur Durchführung bzw. technischen Ausführung
- Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Auszug aus der topografischen Karte 1:25.000)
- Grundkartenausschnitt im Maßstab 1:5.000 (Auszug aus der Deutschen Grundkarte)
- Lageplan oder Flurkarte mit Eintragung der Entnahmestelle
- Querschnitt durch das Gewässer und die Entnahmestelle (mit Höhen- und Abstandsangaben)
- Hydraulische Ermittlung/Berechnung des Mindestwasserabflusses im Gewässer
- Angabe der Pumpendaten
- Technische Unterlagen der geplanten bzw. vorhandenen wassertechnischen Anlage
- Wassermengenbilanzierung
- evtl. weitere Unterlagen in Abstimmung mit dem Ansprechpartner
Die Antragsunterlagen sind in 1-facher Ausfertigung bei der Abteilung Umwelt/Wasserwirtschaft einzureichen.
Bei Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern von mehr als 600.000 m³/Jahr ist der Antrag bei der Bezirksregierung Münster, Nevinghoff 22, 48147 Münster, zu stellen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 6, 8 bis 13, 25, 26 bis 31 und 33 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- §§ 1, 14, 16, 17, 19, 20 und 21 Landeswassergesetz (LWG)
- Handbuch Querbauwerke
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der beantragten Entnahmemenge je Jahr. Sie beträgt mindestens 200 € für die Ersterteilung der Erlaubnis und 200 € für Änderungen.