Hochwassermeldedienst
Um Hochwassergefahren frühzeitig erkennen zu können und Abwehrmaßnahmen rechtzeitig zu ermöglichen bestehen im Kreis Coesfeld für das Stevergebiet, die Berkel und die Lippe Hochwassermeldeordnungen. Die Hochwassermeldungen gehen an die für die Gefahrenabwehr zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und anderen Sonderordnungsbehörden.
Der Hochwasserwarn- und Meldedienst wird seitens des Kreises Coesfeld für das Stevergebiet und die Berkel im Kreisgebiet und durch die Bezirksregierung Arnsberg für die Lippe ausschließlich aufgrund der überörtlichen Bedeutung wahrgenommen. Darüber hinaus wird auf den Hochwassermeldedienst NRW verwiesen.
Für sämtliche Gefahrenbereiche wie z. B. bebaute Bereiche, Baugebiete, Straßen, Anliegerwege, Fuß- und Radwege und sonstige Verkehrsflächen sowie Deiche und sonstige bauliche Hochwasserschutzanlagen obliegt der Hochwasserschutz gemäß § 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) den örtlichen Ordnungsbehörden bzw. den Sonderordnungsbehörden in eigener Verantwortung. Die Hochwassermeldeordnungen betreffen nur den staatlichen Warn- und Meldedienst, durch den – ohne Übernahme einer Gewähr – eine drohende Hochwassergefahr den vorgenannten Stellen so frühzeitig wie möglich angekündigt werden soll. Sie enthalten keine Vorschriften über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
Aktuelle Informationen zu Wasserständen können für die Stever, Berkel und Lippe im Internet über die Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) und der Bezirksregierung Münster abgefragt werden. Wasserstandspegel an anderen Gewässern im Kreis Coesfeld sind nicht abrufbar.
Die auf den Internetseiten in den Wasserstandsskalen angegebenen Informationsstufen sind wie folgt zu deuten:
- Informationsstufe 1
Es ist mit bordvollen Gewässern und begrenzten Überschwemmungen landwirtschaftlicher Flächen zu rechnen. - Informationsstufe 2
Es ist in absehbarer Zeit mit großflächigeren Überschwemmungen zu rechnen. - Informationsstufe 3
Es ist mit der Überflutung des gesamten Überschwemmungsgebietes des Gewässers bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis, sowie mit Überschwemmungen von Straßen und bebauten Gebieten zu rechnen.
Angaben zu Niederschlagswassermengen und der Niederschlagsverteilung sind beim LANUV abrufbar.
Der Kreis Coesfeld betreibt keine eigenen Pegel- und Niederschlagsmessstellen.
Weitere Informationen zur jeweiligen Wetterlage und Wetteraussichten sowie Unwetterwarnungen sind u. a. über den Deutschen Wetterdienst und anderen Wetterdiensten im Internet abrufbar.
Soweit erforderlich sind Hochwasserschutzpläne gemäß § 114b LWG unabhängig von einer Hochwassermeldeordnung aufzustellen. Analog dazu ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz das jeweilige Hochwasserrisiko nach § 73 WHG zu bewerten. Für die sich ergebenen Risikogebiete sind Gefahrenkarten und Risikokarten durch die Länder nach § 74 WHG sowie Risikomanagementpläne nach § 75 WHG aufzustellen.
In Nordrhein-Westfalen sind vorstehende Pläne an einigen Gewässern bzw. gefährdeten Gebieten bereits heute teilweise in Form von Hochwasseraktionsplänen und Hochwassergefahrenkarten vorhanden. Im Kreis Coesfeld besteht für die Lippe ein Hochwasseraktionsplan und für das Stevergebiet (ohne Einzugsgebiet des Heubachs) eine Hochwassergefahrenkarte die über die Internetseite der zuständigen Bezirksregierung Münster Dezernat 54, einzusehen sind.
In diesem Zusammenhang wird auf die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) mit ihren Hinweisen zum Hochwasserschutz hingewiesen.
Ein ausreichender baulicher Hochwasserschutz ist im allgemeinen gewährleistet, wenn bauliche Anlagen und Gebäude, Oberkante Erdgeschossfußboden und alle Öffnungen zu tieferliegenden Räumen wie z. B. Lichtschächte und Treppenabgänge, mindestens 50 cm über der maßgebenden Wasserspiegellage eines 100-jährigen Hochwasserereignis (HQ100-Wasserspiegellage) des bzw. der angrenzenden Gewässer errichtet werden.
Weitere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen können u. a. der Hochwasserfibel NRW und der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entnommen werden.
Für Fachbegriffe wird u. a. das Hochwasser-Lexikon empfohlen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)