Anlieger- und Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer
Jede Person darf im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. mit § 33 Landeswassergesetz (LWG) oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen (wie Eimer und Gießkanne), Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG i.V. mit § 35 LWG anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen ist jeder Person die Entnahme von Wasser mittels fahrbarer Behältnisse gestattet.
Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1 bis 6, 25 und 26 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- §§ 1, 2, 3 und 33 bis 35 Landeswassergesetz (LWG)