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Ziel der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 2000/60/EG) ist es einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer zu erreichen. Das heißt die Bäche und Flüsse hinsichtlich ihrer Gewässergüte und ihrem Erscheinungsbild in der Landschaft überall dort zu verbessern, wo nach einer Erstbewertung Handlungsbedarf erkannt wurde. Für das Grundwasser ist ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand zu erreichen. Oberstes Gebot ist hierbei die systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung des Zustandes aller Gewässer.
Gemeinsam mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Landeswassergesetz (LWG NRW) schafft die EG-Wasserrahmenrichtlinie einen einheitlichen und umfassenden Ordnungsrahmen zum Gewässerschutz in Europa. Die Zielerreichung kann nur in Kooperation mit allen betroffenen Interessengruppen wie Kommunen, der Landwirtschaft, den Straßenbaulastträgern, der Industrie sowie der Bürgerinnen und Bürger gelingen.

Umsetzung

Den Handlungsrahmen für die Umsetzung geben der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm. Diese und weitere Informationen sind unter www.flussgebiete.nrw.de abrufbar. Konkrete Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur wurden bereits in den Umsetzungsfahrplänen (2011) in den jeweiligen Kooperationsgebieten erarbeitet und sind seitdem eine Grundlage für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in NRW.
Mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung sind beispielsweise Gewässeraufweitungen, Maßnahmen für die ökologische Durchgängigkeit, d.h. zum Beispiel der Umbau von Sohlabstürzen, der Umbau von Querbauwerken mit Anlage von Umgehungsgerinnen oder Fischpässen oder aber das Anpflanzen von Gehölzstrukturen im und am Gewässer, das Einbringen bzw. Belassen von Totholz und auch das Belassen von natürlich entstandenen Strukturen.
In den meisten Fällen bedürfen Maßnahmen die die Gewässermorphologie betreffen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung. Weitere Informationen finden Sie im Bürgerservice unter Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz.

Zeitplan

  • Ende 2000: Inkrafttreten der EG-WRRL (Richtlinie 2000/60/EG)
  • Ende 2004: Abschluss der Bestandsaufnahme
  • Ende 2009: Erstellung des ersten Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms
  • Ende 2012: Erstellung von Umsetzungsfahrplänen
  • Ende 2015: 2. Bewirtschaftungsplan
  • Ende 2021: 3. Bewirtschaftungsplan
  • Ende 2027: 4. Bewirtschaftungsplan – gültig bis zum Jahr 2033

Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind alle 6 Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren (§ 84 Abs. 1 WHG)