Anzeige und Zulassung von Betrieben nach der Viehverkehrsverordnung
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und gegebenenfalls dem Ort der Sammelstelle anzuzeigen.
Unter den Begriff „Vieh“ fallen aus tierseuchenrechtlicher Sicht folgende Haustiere:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
- Schafe und Ziegen
- Schweine
- Hasen und Kaninchen
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln
- Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
- Kameliden
Sammelstellen und Viehhandels- und Transportunternehmen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel benötigen über die Anmeldung hinaus noch eine Zulassung. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 12 bis 14 der Viehverkehrsverordnung.
Voraussetzungen
- das ausgefüllte Antragsformular
- Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte besorgt wird
Rechtsgrundlagen
- Viehverkehrsordnung (VVO)
Ansprechpartner
Dokumente
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU §§ 12-13 VVO
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU Anlage1 (Viehhandelsunternehmen)
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU Anlage2 (Transportunternehmen)
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU Anlage3 (Fahrzeuge)
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU Art 10 Unternehmererklärung
- 39 / Antrag auf Zulassung eines ViehHU Art 11 Unternehmererklärung