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Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres natürlichen Lebensraumes und durch menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet und gelten zum Teil als vom Aussterben bedroht. Zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor der drohenden Ausrottung und vor illegalem Handel und Besitz sind daher zahlreiche artenschutzrechtliche Vorschriften geschaffen worden, die unter anderem Fragen des Besitznachweises, der Haltung und der Weitergabe regeln.

Über die Einhaltung der Artenschutzvorschriften wachen das Bundesamt für Naturschutz, die Zollbehörden sowie die Kreise und kreisfreien Städte mit ihren Unteren Naturschutzbehörden

Besonders und streng geschützte Tiere

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) hat derzeit über 8.000 Tier- und über 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. In der EU wird dies durch eine Verordnung Nr. 338/97 der Europäischen Gemeinschaft (EG) umgesetzt.

Gem. der EG-Verordnung wird zwischen den Anhängen A (streng geschützte Tiere und Pflanzen) und Anhängen B (besonders geschützte Tiere und Pflanzen) unterschieden. Streng geschützte Arten unterliegen den über die besonderen Schutzvorschriften hinausgehenden weiteren Regelungen.

Weitere Schutzvorschriften sind die FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), die Bundesartenschutzverordnung und die Vogelschutzrichtlinie.

Als besonders geschützt gelten daher alle Arten, die in folgenden Listen aufgeführt werden:

  • Tiere/Pflanzen, welche in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen in den Anhängen A und B,
  • Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG,
  • alle „europäischen Vogelarten“ und
  • Tiere, die in Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind.

Auch tote Exemplare sowie deren Entwicklungsformen (z. B. Eier, Puppen, Samen, Früchte) sowie Erzeugnisse aus Tieren und Pflanzen (z. B. Pelzmäntel, Elfenbeinschnitzereien) unterliegen dem Schutzstatus. Der Schutzstatus von Tieren und Pflanzen kann über die Datenbankseite des Bundesamtes für Naturschutz ermittelt werden (www.wisia.de).

Handel mit geschützten Arten

Je nach Schutzstatus ist der Handel einer geschützten Art entweder untersagt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Um den Handel mit geschützten Tieren zu kontrollieren, sind in der EU Herkunftsnachweise (z. B. Zuchtbescheinigungen und Einfuhrpapiere) vorgeschrieben. Für streng geschützte Tiere sowie deren Teile und Produkte (Anhang A des Washingtoner Artenschutzabkommens) muss zudem eine behördliche Vermarktungsgenehmigung (ehemals und umgangssprachlich weiterhin CITES-Bescheinigung) vorliegen. Die Haltung von geschützten Tieren wird bei der Naturschutzbehörde gemeldet, in dessen Zuständigkeitsbereich das Tier gehalten wird.

Beim Handel mit nicht EU-Ländern muss die Ein- und Ausfuhr vom Bundesamt für Naturschutz genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

70.2 - Natur und Bodenschutz

Kosten

Für die Meldung besonders geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 338/97 i. V. m. mit Art. 8 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 338/97 und Art. 48 der EG-Verordnung Nr. 865/2006 beträgt gem. Tarifstelle 7.3.1.1 10 bis 1.500 Euro.