Artenschutz - geschützte Tiere und Pflanzen
Besonders geschützte Tiere und Pflanzen
... sind die Arten, die aufgeführt sind
- in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen in den Anhängen A und B
z. B. Affen, Greifvögel und Eulen, Papageienvögel (ausgenommen nur Wellen-, Nymphen- und Halsbandsittiche und Rosenköpfchen), Landschildkröten, Riesenschlangen, Chamäleons, Taggeckos, Vogelspinnen der Gattung Brachypelma, Riesenmuscheln und Blaue Korallen, alle Kakteen und Orchideen, … - im Anhang IV der Richtlinie 93/43/EWG („Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) Richtlinie“)
z. B. Europäische Sumpfschildkröten, zahlreiche Arten von Eidechsen, Nattern, Schmetterlingen und Libellen, … - in der Bundesartenschutzverordnung
z. B. mit Ausnahme von 12 Arten alle heimischen Säugetiere, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, alle europäischen Kriechtiere und Lurche, Bienen und Hummeln, Hornissen, in ihren wildlebenden Populationen auch Pflanzen wie Schwertlilien (Iris), Enziane und viele andere
sowie ferner alle europäischen Vogelarten entsprechend der EU-Vogelschutzrichtlinie.
Streng geschützte Tiere und Pflanzen
... sind diejenigen besonders geschützten Arten, die über die besonderen Schutzvorschriften hinaus noch weitergehenden Regelungen unterliegen. Hierbei handelt es sich um die Arten, die aufgeführt sind
- in der EG-Verordnung zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Anhang A
z. B. Schimpansen, alle heimischen Greifvögel, Wallichfasan, Waldkauz, Schleiereule, Kaiserfasane, Kuba-Amazonen, Molukken- und Goffini-Kakadus, Hellroter Ara, Kapuzenzeisig, Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten, Madagaskar-Boas, Baltischer Stör, Apollo-Falter … - im Anhang IV der Richtlinie 93/43/EWG („Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) Richtlinie“)
z. B. Europäische Sumpfschildkröten, zahlreiche Arten von Eidechsen, Nattern, Schmetterlingen und Libellen, … - in der Bundesartenschutzverordnung (Anlage 1 Spalte 3) als „streng geschützt“
z. B. Eisvogel, Kiebitz, viele Arten von Schmetterlingen, Libellen und Käfern, …
Eine vollständige Liste aller besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten enthält eine Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz. Diese ist unter www.wisia.de aufrufbar und steht jedermann zur Recherche zur Verfügung.
(Hinweis: Da nicht alle Arten mit deutschen Namen und auch nicht mit Synonymen belegt sind, empfiehlt sich hierbei die Verwendung der jeweils aktuellen wissenschaftlichen Bezeichnung.)
Regelungen auch für tote Tiere, Teile und Erzeugnisse
Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Exemplare von besonders geschützten Arten, sondern auch ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen sowie ferner ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse. (z. B. Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz, präparierte oder ausgestopfte Tiere u.v.a.). Besondere Vorsicht ist deshalb bei der Einfuhr von Souvenirs geboten. Auch für diese Artikel und Produkte gelten die Nachweispflichten (siehe rechts: Herkunftsnachweis / Besitzberechtigungsnachweis) und bei der Vermarktung – je nach Tierart – auch die Dokumentenpflicht.
Wer besonders geschützte Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) hält, muss diese bei der Naturschutzbehörde anmelden (siehe rechts: Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren und unten: Formular „(erstmalige) Bestandsanzeige / Bestandsveränderungsanzeige“). Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.
Von der Meldepflicht sind einige leicht nachzüchtbare Arten ausgenommen (Ausnahmen nach Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung für private Halter).
Rechtsgrundlagen
Internationale Artenschutzbestimmungen / Völkerrechtliche Vereinbarungen
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) (First Page)
- engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Auf diesen Seiten ist der gesamte Text des Washingtoner Artenschutzabkommens einschließlich der Anhänge in englischer, französischer und spanischer Sprache zu finden. Darüber hinaus werden hier die Anschriften aller Vollzugs- und wissenschaftlicher Behörden von Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten genannt, sowie alle gültigen Resolutionen, Entscheidungen oder Notifkationen angeboten.
- engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
- Konvention von Rio
- Bonner Konvention
- Ramsar-Konvention
Europäisches Gemeinschaftsrecht
- EU-Artenschutzverordnung
- Verordnung bzgl. Anhänge A - D zur EU-Artenschutzverordnung
- Durchführungsverordnung zur EU-Artenschutzverordnung
- EU-Verordnung zur Aussetzung der Einfuhr
- Tellereisenverordnung
- EU-Vogelschutzrichtlinie
- Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie
- Zoo-Richtlinie
- Tierschutztransportrichtlinie
- EU-Vogelschutzrichtlinie
- Berner Übereinkommen
- Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Nationale Artenschutzbestimmungen u. a.
Bundesrecht
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV)
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Verordnung über die Jagdzeiten (BJagdZV)
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV)
- Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
- Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
- Landesjagdgesetz
- Gebührengesetz (GebG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) (Tarifstelle 15.b)