Artenschutz - Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere
Wirbeltiere der in der Anlage 6 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten sind zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Exemplare, die schon seit langem gehalten werden und deren Kennzeichen zwischenzeitlich entfernt wurden oder in Verlust geraten sind. Solche Tiere müssen neu gekennzeichnet werden.
Der Kennzeichnungspflicht unterliegen hiernach z. B. die heimischen Greifvögel und Eulen, Aras, Amazonen und Kakadus, Kongo- und Timneh-Graupapageien, viele Sitticharten, europäische Vögel wie z. B. Gimpel, Stieglitz oder Erlenzeisig, Griechische, Maurische und Breitrandschildkröten, zahlreiche andere Arten von Schildkröten sowie auch Schlangen und Krokodile.
Festgelegt sind für alle genannten kennzeichnungspflichtigen Tierarten auch die genaue Art der möglichen Kennzeichnung sowie eine vorgeschriebene Rangfolge in der Anwendung der möglichen Kennzeichnungsmethoden:
- Tierart / vorrangige Kennzeichnungsmethode / nachrangige Kennzeichnungsmethode
- gezüchtete Vögel / geschlossener Ring / offener Ring oder Mikrochip-Transponder oder Dokumentation*
- nicht gezüchtete Vögel / offener Ring oder Mikrochip-Transponder / Dokumentation*
- Säugetiere / Mikrochip-Transponder / Dokumentation* sonstige Kennzeichen
- Reptilien / Mikrochip-Transponder (Schlangen ab 200 g, Schildkröten ab 500 g) oder Dokumentation* / -----
(*Nähere Informationen zur Dokumentation siehe rechts: Artenschutz - Kennzeichnung von geschützten Tieren durch (Foto-) Dokumentation)
Abweichungen von einer vorrangigen Kennzeichnungsmethode bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörde! Wenn sich eine Notwendigkeit zur Abweichung ergibt, ist hierzu eine unverzügliche Abstimmung geboten (siehe unter Formulare: Antrag auf Festlegung einer anderen Kennzeichnungsmethode für besonders geschützte Tiere).
Wenn also zur Kennzeichnung eines gezüchteten Vogels ein offener Ring anstelle eines geschlossenen benutzt werden soll, muss dies vorher genehmigt werden. Unter dem Punkt Formulare finden Sie für dieses Verfahren den "Antrag auf Festlegung einer anderen Kennzeichungsmethode für besonders geschützte Tiere".
Durch ungenehmigte Abweichungen von einer als vorrangig bestimmten Kennzeichnungsmethode kann der Herkunftsnachweis (siehe rechts: Artenschutz - Herkunftsnachweis / Besitzberechtigungsnachweis) ebenso in Zweifel gezogen werden wie bei fehlenden oder unleserlichen Kennzeichnungen.
Sofern geschlossene oder offene Ringe oder Mikrochip-Transponder zu verwenden sind, dürfen für Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten ausschließlich solche Kennzeichen verwendet werden, die vom
- Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA)
oder vom - Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)
ausgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)