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Kennzeichnungpflicht

Gem. § 12 BArtSchV besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht.

Je nach Tierart können zur Kennzeichnung geschlossene oder offene Ringe, Mikrochip-Transponder oder (Foto-)Dokumentationen von unveränderlichen Merkmalen verwendet werden.

Angaben zu den Kennzeichen müssen in den Herkunftsnachweisen aufgeführt werden. Sollte sich ein Kennzeichen lösen oder muss dieses aus tiermedizinischen Gründen entfernt werden, muss dies unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde, in dessen Bereich das Tier gehalten wird, angezeigt werden.

Meldepflicht

Wer besonders oder streng geschützte Tiere hält, muss diese gem. § 7 Abs. 2 BArtSchV anmelden. Die An- und Abmeldung inkl. Kennzeichen des Tieres hat unverzüglich (d. h. innerhalb von zwei Wochen) zu erfolgen. Jede Änderung des Bestandes und Verlegung des Standortes ist anzuzeigen.

Für die An- und Abmeldung sowie Bestandsmeldung sind die u. a. Formulare zu verwenden.

Das Meldeformular muss vollständig ausgefüllt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Art (deutscher und wissenschaftlicher Name),
  • Anzahl der Tiere,
  • Alter,
  • Geschlecht,
  • Elterntiere mit der entsprechenden Nummer der EG-Vermarktungsgenehmigung,
  • Kennzeichnung (bei Ringen bitte außerdem angeben, ob geschlossener oder offener Ring),
  • Nummer der EG-Bescheinigung (Tiere des Anhang A der EG-Verordnung),
  • Herkunft (Tiere des Anhang B der EG-Verordnung),
  • Verbleib und Standort.

Mit dem Meldeformular ist ebenfalls der Herkunftsnachweis oder die EG-Bescheinigung vorzulegen.

Unvollständig gemachte Angaben führen zu einer Verletzung der Meldepflicht. Der Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 Abs. 3 Nr. 27 BNatSchG i. V. m. § 16 Nr. 5 BArtSchV).

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

70.2 - Natur und Bodenschutz

Kosten

Für die Meldung besonders geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 338/97 i. V. m. mit Art. 8 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 338/97 und Art. 48 der EG-Verordnung Nr. 865/2006 beträgt gem. Tarifstelle 7.3.1.1 10 bis 1.500 Euro.