Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren
Meldepflicht für private Tierhalter
Wer lebende Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) von besonders geschützten Arten (siehe rechts: Artenschutz – Geschützte Tiere und Pflanzen) hält, muss diese bei der unteren Naturschutzbehörde anmelden. Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Naturschutzbehörden.
Unverzüglich nach Beginn der Haltung ist der Bestand der Tiere der unteren Naturschutzbehörde in einer schriftlichen Bestandsanzeige mitzuteilen (Formulare für private Tierhalter bzw. Züchter siehe unten). Für bereits bestehende und noch nicht gemeldete Tierhaltungen holen Sie diese Anzeige bitte nach. Danach sind ebenso unverzüglich alle Zu- und Abgänge sowie eine Kennzeichnung oder die Verlegung des regelmäßigen Standorts (z. B. durch Wohnungswechsel oder anderweitige Unterbringung zu Zuchtzwecken) von Tieren mitzuteilen.
Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen.
Die im Rahmen dieser Meldepflicht abgegebenen Anzeigen müssen detaillierte Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Darüber hinaus sind auch die für den Herkunftsnachweis erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese Informationspflicht gegenüber der Naturschutzbehörde besteht auch bezüglich des Verkaufs oder sonstiger Abgabe von Tieren.
Die Meldungen müssen im Falle eines Besitzerwechsels immer von beiden Beteiligten vorgenommen werden; eine Abgangsanzeige des Verkäufers ersetzt also nicht die Zugangsanzeige des Erwerbers (oder umgekehrt).
Für den Fall, dass Tiere entwichen oder verstorben sind, sind zusammen mit der Abgangsanzeige alle vorliegenden nun gegenstandslos gewordenen Dokumente an die Naturschutzbehörde zurückzugeben.
Für die Anmeldung stellt die Untere Naturschutzbehörde Meldeformulare für Haustierhalter (siehe unter Formulare: „(erstmalige) Bestandsanzeige / Bestandsveränderungsanzeige“) und für Züchter (siehe unter Formulare: „Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung“) zur Verfügung.
Einige leicht nachzüchtbare Tierarten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Aber auch für Exemplare dieser Arten müssen Herkunftsnachweise (siehe rechts: Artenschutz - Herkunftsnachweis / Besitzberechtigungsnachweis) beigebracht werden können.
Meldepflicht / Buchführungspflicht für gewerbliche Tierhalter (Zoos, Zoohändler ...)
Derjenige, der gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen (§ 6 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung).
(vgl. Muster nach Anlage 4 Bundesartenschutzverordnung, BGBl. 2005 Teil I Nr. 11 S. 289)
In dem Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind täglich und in dauerhafter Form (§§ 239 und 261 HGB) folgende Angaben einzutragen:
- lfd. Nr.
- Eingangstag
- Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente
- Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle
- Abgangstag
- Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abgangs.
Die Bücher mit den Belegen sind der verantwortlichen Naturschutzbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ebenso muss der Gewerbetreibende mit Kontrollen vor Ort rechnen. Die Bücher sind mit den Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist.
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, braucht außerdem eine gültige Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (Erlaubnis zur Führung einer Zoohandlung u. ä., Sachkundenachweis).
Formulare
Rechtsgrundlagen
Internationale Artenschutzbestimmungen / Völkerrechtliche Vereinbarungen
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) (First Page)
- engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Auf diesen Seiten ist der gesamte Text des Washingtoner Artenschutzabkommens einschließlich der Anhänge in englischer, französischer und spanischer Sprache zu finden. Darüber hinaus werden hier die Anschriften aller Vollzugs- und wissenschaftlicher Behörden von Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten genannt, sowie alle gültigen Resolutionen, Entscheidungen oder Notifkationen angeboten.
- engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
- Konvention von Rio
- Bonner Konvention
- Ramsar-Konvention
Europäisches Gemeinschaftsrecht
- EU-Artenschutzverordnung
- Verordnung bzgl. Anhänge A - D zur EU-Artenschutzverordnung
- Durchführungsverordnung zur EU-Artenschutzverordnung
- EU-Verordnung zur Aussetzung der Einfuhr
- Tellereisenverordnung
- Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie
- Zoo-Richtlinie
- Tierschutztransportrichtlinie
- EU-Vogelschutzrichtlinie
- Berner Übereinkommen
- Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)
Nationale Artenschutzbestimmungen u. a.
Bundesrecht
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
- Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV)
- Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- Verordnung über die Jagdzeiten (BJagdZV)
- Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV)
- Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
- Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
- Landesjagdgesetz
- Gebührengesetz (GebG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) (Tarifstelle 15.b)