Abgrabungen sind die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, über die der Grundstückseigentümer verfügen kann. Grundsätzlich wird beim Abbauverfahren der Rohstoffe in Abhängigkeit von der Höhe des Grundwasserstandes zwischen Trocken- und Nassabgrabungen unterschieden.

Abgrabungen sind genehmigungspflichtig. Rechtliche Grundlage für die Genehmigung von Trockenabgrabungen (ohne Freilegen von Grundwasser) ist das Abgrabungsgesetz NRW. Nassabgrabungen (mit Freilegung von Grundwasser) werden gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzes genehmigt (siehe auch Gewässerausbau nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz).
 
Bei Nassabgrabungen ist in der Regel ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Die erteilte Genehmigung regelt neben der Dauer und dem Umfang des Abbaus auch die Herrichtung und die Wiedereinbindung in die Landschaft nach Abschluss der Abgrabungstätigkeit. Diese gestalten sich recht unterschiedlich. Während beim Nassabbau Baggerseen oft mit der Folgenutzung Freizeit, Erholung und/oder Naturschutz entstehen, werden die Trockenabgrabungen zum Teil mit unschädlichen Bodenmassen verfüllt oder geben z. B. beim „Auflassen“ eines Steinbruchs  Aufschluss über die geologische Beschaffenheit der unmittelbaren Erdoberfläche.

Der Kreis Coesfeld ist sowohl für die Genehmigung der genannten Abgrabungsverfahren als auch für die Überwachung der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsauflagen während der Abbautätigkeiten zuständig. Nach der Abnahme der Herrichtungsverpflichtungen, die ebenfalls vom Kreis Coesfeld durchgeführt wird, ist das Abgrabungsvorhaben abgeschlossen.

Eine Ausnahme bildet die Abgrabung von Quarzsanden und -kiesen. Hier liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung / Planfeststellung, sowie die Überwachung während der Abbautätigkeiten bei der Bez. Reg. Arnsberg.

Derzeit werden im Kreis Coesfeld in 24 laufenden Abgrabungen Bodenschätze gewonnen. Es handelt sich dabei zum einen um Sand und Ton, die in Trocken- oder Nassabgrabungen abgebaut werden. Zum anderen wird Sandstein im Trockenabbauverfahren gewonnen.

Die abgegrabenen Bodenschätze finden ihre Verwendung unter anderem im Straßen-, Wege-, Tief- und Gebäudebau oder auch im Steinmetz- und Kunsthandwerk.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die zu entrichtende Gebühr für die Genehmigung einer Abgrabung richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes. Sie beträgt 0,01 EUR je m³ Bodenschatz, mindestens jedoch 2.200 EUR (siehe Dokumente).