Biotope nach § 30 BNatSchG
Seit 1994 sind in Nordrhein-Westfalen ganz bestimmte Biotope (Lebensräume von Tieren und Pflanzen) grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich geschützt. Der Gesetzgeber in NRW ist einer Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 30 BNatSchG) gefolgt, wertvolle Biotope unmittelbar unter einen gesetzlichen Schutz zu stellen.
Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der im Gesetz aufgeführten Biotope führen können, sind verboten. Ausnahmen können im Einzelfall von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
Der gesetzliche Schutz gilt für Biotope, die zu den im Gesetz genannten Lebensräumen gehören. Das heißt, es sind keine weiteren Schutzausweisungen, zum Beispiel über den Landschaftsplan oder über ordnungsbehördliche Verordnungen erforderlich.
Was sind geschützte Biotope?
Bei geschützten Biotopen handelt es sich um naturnahe Bereiche, die einer geringen Nutzungsintensität unterliegen. Sie haben eine große Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz, da sie Lebensräume für zum Teil seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatschG NRW) listet in § 42 auf, welche Biotope dem gesetzlichen Schutz unterliegen:
- Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland,
- Magerwiesen und -weiden,
- Halbtrockenrasen,
- natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen,
- Streuobstbestände unter folgenden Bedingungen: Extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) sind gesetzlich geschützt. Ausgenommen sind Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Der gesetzliche Schutz tritt in Kraft, sobald die Gesamtfläche dieser Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat.
Welche Biotope kommen überhaupt im Kreis Coesfeld vor?
Nicht alle der oben genannten Biotope sind im Kreis Coesfeld vertreten. Aufgrund der landschaftlichen Voraussetzungen (Topographie, Geologie und Klima) befinden sich hier schwerpunktmäßig Biotope der Bachtäler, Fließgewässer, stehender Gewässer, Nassgrünländer oder Quellbereiche sowie Moore, Riede, Röhrichte, Auwälder und Binnendünen.
Seltener oder nicht vorkommend im Kreis Coesfeld sind Biotope der höheren Lagen wie beispielsweise Höhlen, natürliche Felsbildungen und Hangschuttwälder. Zusammen ergeben sich 1271 Biotope auf einer Fläche von etwa 780 Hektar. Die größten Biotope sind im Süd-Westen des Kreises, entlang des Heubaches, zu finden. Die Binnendünen des Hünsberges und des Monenberges sowie die Moore und Feuchtbiotope der Borkenberge und des Teichgutes Hausdülmen stellen zusammen mehr als die Hälfte der nach § 42 LG geschützten Biotopfläche des Kreises dar.
Warum ist der Schutz notwendig?
Viele der naturnahen Biotope sind heute in ihrem Bestand gefährdet und stark rückläufig. Es handelt sich häufig um kleinflächige Bereiche, die insbesondere durch Nutzungsintensivierung, Überbauung, Entwässerung oder Nährstoffeintrag beeinträchtigt oder zerstört werden. Der Schutz nach § 30 BNatSchG soll dazu dienen, die meist klein-flächigen naturnahen Biotope als Lebensräume für Flora und Fauna und als typische Kulturlandschaftselemente zu erhalten.
Welche Konsequenzen hat das Vorhandensein eines geschützten Biotops für den Eigentümer der Fläche?
Zum Schutz der Lebensräume ist u.a. Folgendes nicht gestattet:
- Errichten baulicher Anlagen,
- Versiegelung der Flächen,
- Aufschütten, Verfüllen, Abgraben oder Ausschachten oder das Verändern der Bodengestalt auf andere Weise,
- Anlegen oder Verändern von Gewässern einschl. von Fischteichen,
- Verändern des Wasserhaushaltes der Biotope, das Drainieren, das Entwässern und andere den Wasserhaushalt nachteilig beeinflussende Maßnahmen,
- Überführen von Brachen, Grünland oder landwirtschaftlich extensiv genutzten Flächen in eine Intensivnutzung,
- das Umbrechen oder Roden von Flächen,
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung kann in der bisherigen Art und in dem bis-herigen Umfang fortgesetzt werden.
Sind Ausnahmen von den Verboten möglich?
Der Gesetzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen von den Verboten durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld nur zugelassen werden können, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Der Verursacher ist zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes verpflichtet. Vorhaben aus privatem Interesse sind in der Regel als Grund nicht ausreichend.
Wie läuft das Abgrenzungsverfahren ab?
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat die geschützten Biotope im Kreisgebiet Coesfeld im Jahr 2001 durch Fachbüros kartieren lassen. In diesem ersten Schritt wurden die Biotope außerhalb der bestehenden Naturschutzgebiete kartiert. Die aufgenommenen Biotope wurden vom LANUV im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde eindeutig abgegrenzt und werden in einem Biotopkataster geführt (Karte+Objektreport; Nummerierung: GB-XXXX-XXX). Die Eigentümer der Biotope wurden vor der endgültigen Abgrenzung im Juli 2006 von der Unteren Naturschutzbehörde unterrichtet. Im Rahmen von Landschaftsplanverfahren werden die gesetzlich geschützten Biotope immer wieder aktualisiert.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)