Cross Compliance
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/20031 wird die Gewährung von Direktzahlungen ab dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft (Cross Compliance). Damit wird die Einhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen Teil der Regelungen der Gemeinsamen Marktorganisationen, indem Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen.
Auch die korrekte Kennzeichnung der Tiere gehört zu den Bedingungen, die im Rahmen von Cross Compliance zu erfüllen sind.
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
- Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,
- Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland,
- 19 Einzelvorschriften einschlägiger, schon bestehender EU-Regelungen.
Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der 19 Einzelvorschriften erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:
- Seit dem 01.01.2005 wurde mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna-Habitat, Vogelschutz und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen.
- Ab dem 01.01.2006 wurden die Mindestanforderungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.
- Ab dem 01.01.2007 werden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.
Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland gelten dagegen ebenfalls seit dem 01.01.2005.
Die wesentlichen Bestimmungen zur Cross Compliance-Regelung finden sich in der Ratsverordnung (EG) Nr. 1782/2003, der EG-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/20042, dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetze sowie der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
Die Cross Compliance Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Direktzahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und in allen seinen Betriebsstätten, auch wenn diese in verschiedenen Bundesländern liegen, Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Direktzahlungen berücksichtigt wurden.
Cross Compliance ersetzt nicht weitere Sanktionen (Bußgeld- oder Strafverfahren) nach dem deutschen Fachrecht. Ahndungen nach dem deutschen Fachrecht erfolgen unabhängig und gegebenenfalls zusätzlich zu Sanktionen nach Cross Compliance.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Coesfeld
Borkener Straße 25
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