Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, hat nach dem Wasserhaushaltsgesetz besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch, dass der Betreiber die Anlage abhängig vom Risikopotential

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  • in regelmäßigen Abständen,
  • sowie bei Stilllegung

von einem zugelassenen Sachverständigen überprüfen lassen muss.

Mit Inkrafttreten der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im August 2017 haben sich Prüfpflichten geändert. Oberirdisch aufgestellte Anlagen innerhalb von Wasserschutzgebieten sind nun bereits ab einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 Liter wiederkehrend prüfpflichtig. Oberirdisch aufgestellte Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind ab einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 Liter wiederkehrend prüfpflichtig. Unterirdische Anlagen sowie oberirdische Anlagen mit unterirdischen Anlagenteilen sind unabhängig von Ihrer Größe wiederkehrend prüfpflichtig.

Für bestehende Anlagen, die erst durch die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ab dem 01.08.2017 prüfpflichtig werden (Anlagen im Wasserschutzgebiet, deren Volumen mehr als 1.000 Liter bis zu 5.000 Liter beträgt), gelten folgende Fristen für die erstmalige Prüfung

Inbetriebnahme der Anlage erstmalige Prüfung
vor dem 01. Januar 1971 bis zum 01. August 2019
vom 01. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1975     bis zum 01. August 2021
vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1982 bis zum 01. August 2023
vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1993 bis zum 01. August 2025
nach dem 31. Dezember 1993 bis zum 01. August 2027

Häufige Fragen:

Was prüft der Sachverständige?

Der Sachverständige prüft insbesondere die folgenden Punkte:

  • Ist die Bauart zulässig, die Anlage ordnungsgemäß installiert und gewartet (keine von außen sichtbare Korrosion, ...)?
  • Sind die Sicherheitseinrichtungen (Überfüllsicherung, Ausheberschutzventil, Leckanzeigegerät, ...) vorhanden und funktionsfähig?
  • Ist der Auffangraum einsehbar und dicht (keine Risse oder Abplatzungen, ...)?
  • Gibt es Abweichungen zur alten Verordnung (v.a. in Bezug auf sicherheitsrelevante Anlagenteile)?

Welches Volumen ist für die Prüfung relevant?

Für die Prüfung ist der auf dem Typenschild bzw. im Prüfzeugnis des Tanks angegebene Gesamtrauminhalt maßgeblich. Befüllt werden darf jedoch der Tank in der Regel maximal zu 95 %.

Gibt es Ausnahmen zur Prüfpflicht?

Die Untere Wasserbehörde kann im Einzelfall wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung auch für normalerweise nicht prüfpflichtige Anlagen besondere Prüfungen anordnen. Die Untere Wasserbehörde ist auch berechtigt, die Prüfintervalle bei prüfpflichtigen Anlagen zu verkürzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften besteht.

Was zählt als unterirdische Anlage?

Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen, z.B. auch der Heizöl-Kellertank gelten als oberirdisch. Sobald ein Anlagenteil unterirdisch ist, gilt die gesamte Anlage als unterirdische Anlage.

Was ist ein zugelassener Fachbetrieb?

Nicht jeder Heizungsinstallateur ist zugelassener Fachbetrieb im Sinne des Wasserrechts. Ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV muss besondere Qualifikationen nachweisen und sich regelmäßig überprüfen lassen.
Ein Betreiber, der jemanden mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt, sollte sich im Rahmen seiner Betreiberpflichten die Fachbetriebseigenschaft nachweisen lassen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Hat der Sachverständige bei der Prüfung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöltank, Abfüllfläche) Mängel festgestellt, so wird für die Entgegennahme, Auswertung und das Nachhalten der Mängelbeseitigung eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.