Landwirtschaftliche Verwertung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Festmist), Klärschlamm und Bioabfällen
Für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung von Wirtschaftsdünger, Klärschlamm und Bioabfällen hat der Gesetzgeber jeweils eigene gesetzliche Grundlagen geschaffen.
Wirtschaftsdünger
Unter dem Begriff Wirtschaftsdünger sind alle bei der Tierhaltung anfallenden tierischen Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelt, die als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen angewandt werden sollen, zusammengefasst.
Die auf landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben anfallenden Wirtschaftsdünger sind so zu lagern und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und Flächenbewirtschaftung so zu verwerten, dass die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden.
In dem Merkblatt „Lagerung von Wirtschaftsdünger“ sind die Anforderung an Behälter und Sicherheitseinrichtungen näher beschrieben.
Was mit „Grundsätze der guten fachlichen Praxis“ hinsichtlich der Verwertung von Wirtschaftsdünger gemeint ist, kann im Merkblatt „Düngeverordnung“ nachgelesen werden.
Im Umweltamt stellt die Prüfung der Lagerung, Lagerkapazität und Verwertung der anfallenden Wirtschaftsdünger bei der Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben einen besonderen Schwerpunkt dar.
Klärschlamm
Als Klärschlamm wird bezeichnet, der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt. Der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm sowie Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische gelten ebenfalls als Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung.
Die Verwertung von Klärschlamm in der Landwirtschaft unterliegt der Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Um Klärschlamm als Düngemittel auf Ackerflächen – Ausbringung auf Dauergrünland oder Obst- und Gemüseanbauflächen ist verboten - zu verwerten, müssen die Schadstoffgehalte und Vorschriften der AbfKlärV sowie die Nährstoffgehalte den Vorgaben der Düngemittelverordnung eingehalten werden.
Bioabfälle
Alle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, werden als Bioabfälle bezeichnet. Die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallenden Pflanzenreste und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle. Auch Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen.
Die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (BioAbfV – Bioabfallverordnung) gilt für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Des Weiteren gilt sie für die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Die Bioabfallverordnung enthält neben stoffbezogenen Anforderungen an Bioabfälle auch Vorgaben für die Aufbringung.
Onlinedienstleistungen
- 70 / Anzeige der geplanten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 70 / Anzeige der geplanten Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (JGS-Anlage)
Unterlagen
Wirtschaftsdünger:
- Aufbringung von Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen
(Nährstoffbeurteilungsblatt) für die Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben - Darstellung der Lagerstätten in einem Lageplan mit Angabe zur Lagerkapazität der einzelnen Behälter
Klärschlamm:
- Anzeige der Ausbringungsfläche gem. AbfKlärV
Bioabfälle:
- Anzeige der Ausbringungsflächen gem. BioAbfV
Rechtsgrundlagen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.