Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, §§ 53 und 54 KrWG (Abfallentsorgung)
In den §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) sind die Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen geregelt. Wer eine Anzeige nach § 53 KrWG oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG stellen muss, ist vereinfacht im folgenden Schaubild dargestellt.
Weitere Informationen können Sie den unten stehenden Merkblättern zur Anzeigepflicht nach § 53 KrWG und Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG entnehmen.
Für inländische Unternehmen, die ihren Hauptsitz im Kreis Coesfeld haben, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Coesfeld für die Bearbeitung von Anzeigen und Erlaubnisanträgen zuständig.
Die Anzeige nach § 53 KrWG sowie den Antrag nach § 54 KrWG können Sie online auf der Internetseite www.eaev-formulare.de oder schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter stellen. Die Formblätter finden Sie unter dem Punkt Formulare.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird nach Verwaltungsaufwand berechnet. Für die Berechnung sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.
Werden im Rahmen des Anzeige- oder Erlaubnisverfahrens Beförderer-, Sammler-, Händler- oder Maklernummern vergeben, wird für die Erteilung der Nummern jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben.
Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).