Anzeige einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung von Abfällen, § 18 KrWG (Abfallentsorgung)
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nummer 3 und 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG drei Monate vor Beginn der Sammlung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen.
Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten, Elektro- und Elektronikaltgeräte (Waschmaschinen, Kühlschränke, Handys etc.) und gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) dürfen nicht gesammelt werden.
Wenn Sie eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Gebiet des Kreises Coesfeld anzeigen möchten, nutzen Sie hierzu bitte das Online-Formular "Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG" oder "Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung nach § 18 KrWG".
Die Dreimonatsfrist nach § 18 Abs. 1 KrWG beginnt erst, wenn eine vollständige Anzeige vorliegt.
Die nicht vollständige, unrichtige oder verspätete Erstattung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebühr für die Bearbeitung von Anzeigen wird nach Verwaltungsaufwand berechnet. Für die Berechnung sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Die Erhebung und Berechnung der Verwaltungsgebühr erfolgen nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).