Entsorgung von alten Elektro- und Elektronikgeräten, ElektroG (Abfallentsorgung)
Wichtiger Hinweis für Schrotthändler und Sammler:
Elektrogeräte dürfen nicht gesammelt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur Entsorgung ausschließlich an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller abgegeben werden. Die Abgabe von alten Elektro- und Elektronikgeräten an Schrotthändler ist verboten! Dies gilt auch für ausgebaute Teile dieser Geräte.
Hierdurch sollen umweltgefährdende Entsorgungspraktiken, die in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt haben, vermieden werden.
Zu den Elektro- und Elektronikaltgeräten gehören alle Geräte, die direkt mit dem Stromnetz verbunden, mit Akkumulatoren oder Batterien ausgerüstet sind oder selbst Elektroenergie (tragbares Stromaggregat, Plug-in-Photovoltaikmodul) erzeugen, wie z.B. E-Zigaretten, Kühlschränke, Fernseher, Möbel mit elektrischen Komponenten, Adapter.
Elektro- und Elektronikaltgeräte können in haushaltsüblichen Mengen kostenlos an dem jeweiligen Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde abgegeben werden. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Weiterhin sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² verpflichtet:
- beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes das Altgerät,
- Altgeräte bis zu einer äußeren Abmessung von 25 cm
unentgeltlich zurückzunehmen.
Lebensmittelmärkte mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche sind rücknahmepflichtig, sofern sie regelmäßig Elektrogeräte verkaufen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Umgang mit
Elektro- und Elektronikgeräten“.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)