Entsorgung von alten Elektro- und Elektronikgeräten, ElektroG (Abfallentsorgung)
Wichtige Hinweise für Schrotthändler und Sammler
Elektrogeräte dürfen nicht gesammelt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Entsorgung ausschließlich an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller abgegeben werden. Die Abgabe von alten Elektro- und Elektronikgeräten an Schrotthändler ist verboten! Dies gilt auch für ausgebaute Teile dieser Geräte.
Hierdurch sollen umweltgefährdende Entsorgungspraktiken, die in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt haben, vermieden werden.
Zu den Elektro- und Elektronikaltgeräten gehören alle Geräte, die elektrisch betrieben werden, wie zum Beispiel Waschmaschine, Herd, Kühlschrank, Toaster, Staubsauger, elektrischer Wecker, elektrische Zahnbürste, Taschenrechner, Computer, Telefon, Radio, Fernseher, Bohrmaschine, Elektrospielzeug und Leuchtstofflampen. Im Prinzip alles, was einen Stecker (oder eine Batterie) hat.
Elektro- und Elektronikaltgeräte können in haushaltsüblichen Mengen kostenlos an dem jeweiligen Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde abgegeben werden. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Weiterhin sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² verpflichtet:
- beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes das Altgerät,
- Altgeräte bis zu einer äußeren Abmessung von 25 cm
unentgeltlich zurückzunehmen.
Rechtsgrundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)