Darlehen zur Förderung von Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende
Die öffentliche Förderung nach Nummer 5 FRL öff Wohnen NRW 2024 soll nach § 2 Absatz 1 Satz 2 WFNG NRW die angemessene Wohnraumversorgung von Auszubildenden und Studierenden unterstützen.
Gefördert werden Baumaßnahmen, durch die Wohnplätze und Gemeinschaftsräume für Auszubildende und Studierende
1. durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 3 WFNG NRW neu geschaffen oder
2. nach § 8 Absatz 5 WFNG NRW modernisiert werden.
Für öffentlich-geförderte Wohnplätze wird eine Zweckbindung (Belegungsbindung und Mietbindung) begründet. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle öffentlich-geförderten Wohnplätze
1. bei Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden (Nummer 5.1 Satz 1 Ziffer 1) wahlweise 25, 30, 35 oder 40 Jahre und
2. bei Modernisierungen (Nummer 5.1 Satz 1 Ziffer 2) wahlweise 25 oder 30 Jahre.
Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Grund- und Zusatzdarlehen mit hohen Tilgungsnachlässen.
Die konkreten Darlehensbedingungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Auszubildende und Studierende"
Die Darlehen werden für Objekte, die sich im Kreisgebiet Coesfeld befinden, durch die Kreisverwaltung Coesfeld bewilligt. Die Darlehensauszahlung sowie die Darlehensverwaltung erfolgt anschließend durch die NRW.BANK.
Weiterführende Links zur Förderung
Unterlagen
Die Antragsformulare werden von der NRW.BANK unter folgendem Link angeboten:
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebühr für die Bewilligung beträgt 0,4 % von der gewährten Darlehenssumme.