Einkommensgrenzen der öffentlichen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen (ab 2022)
Die Höhe der Einkommensgrenzen ist wichtig für folgende Antragsverfahren:
- Bewilligung von Darlehen für den Neubau oder den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum
- Bewilligung von Darlehen zur Modernisierung von Wohnraum (RLModernisierung)
- Zinssenkung für bestehende NRW.BANK-Darlehen
- Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen
Seit dem 01.01.2022 gelten folgende Einkommensgrenzen:
- Haushalt mit 1 Person: 20.420 €
- Haushalt mit 2 Personen (ohne Kind): 24.600 €
- Haushalt mit 2 Personen (davon 1 Kind): 25.340 €
- Haushalt mit 3 Personen (davon 1 Kind): 31.000 €
- Haushalt mit 3 Personen (davon 2 Kinder): 31.740 €
- Haushalt mit 4 Personen (davon 2 Kinder): 37.400 €
- Haushalt mit 5 Personen (davon 3 Kinder): 43.800 €
- Haushalt mit 6 Personen (davon 4 Kinder): 50.200 €
- Mehrbeträge
- für jede weitere Person: 5.660 €
- Kinderzuschlag: 740 €
Wichtiger Hinweis:
Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um das Netto- oder Bruttoeinkommen, das erzielt werden kann. Den Einkommensgrenzen wird vielmehr ein "anrechenbares Jahreseinkommen" gegenüber gestellt.
Wie dieses anrechenbare Jahreseinkommen ermittelt wird, können Sie den nachfolgenden Ausführungen entnehmen.
Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens
Welcher Zeitraum ist maßgeblich?
Als Jahreseinkommen kann regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt werden, sofern dieses Einkommen unverändert bleiben wird.
Falls sich in den 12 Monaten vor der Antragstellung (Stichtag) Einkommensveränderungen ergeben haben oder falls es sicher feststeht, dass sich innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung Einkommensveränderungen ergeben werden, erfolgt eine Hochrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
- Steuerpflichtige Einkünfte (vermindert um die Werbungskosten nach dem Einkommenssteuergesetz)
- Folgende steuerfreien Einkünfte:
- Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Mini-Job)
(vermindert um einen Abzugsbetrag in Höhe von 1.200 € für "Quasi-Werbungkosten") - Unterhalt sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(vermindert um einen Abzugsbetrag in Höhe von 102 € für "Quasi-Werbungskosten") - Arbeitslosengeld I
(vermindert um einen Abzugsbetrag in Höhe von 102 € für "Quasi-Werbungskosten) - ausländische Einkünfte
(vermindert um einen Abzugsbetrag in Höhe von 1.200 € für "Quasi-Werbungskosten") - steuerfreier Betrag von Versorgungsbezügen
- steuerfreier Betrag von Renten
Nicht zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen die
- Ausbildungsvergütung eines Kindes (im Sinne des Einkommensteuergesetzes)
- Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos ist (im Sinne des Einkommensteuergesetzes)
Pauschale Abzugsbeträge
Von dem Einkommen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:
- 12 % für steuerpflichtige Einkommensbestandteile
- 12 % für die Leistung von Krankenversicherungsbeiträgen
- 12 % für die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen
Freibeträge
- 4.000 € bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren sowie eingetragenen Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschafftsgesetzes)
- 330 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1
- 665 € für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80
- 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80
- 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
- 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
- 5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
- bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist
- bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnenden frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner
- bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
Abgezogen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens darüber hinaus die Kinderbetreuungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.
Das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen aller haushaltsangehörigen Personen wird der Einkommensgrenze gegenüber gestellt.
Beispiel
Arbeitnehmer-Haushalt mit zwei Kindern,
Alter der Ehegatten: 27 und 29 Jahre,
verheiratet seit zwei Jahren.
Es wird unterstellt, dass Steuern und Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschalbetrag von 1.200,00 € berücksichtigt.
Berechnung
Bruttoeinkommen
(einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld): 50.000,00 €
Werbungskostenpauschale: 1.200,00 €
Zwischensumme: 48.800,00 €
Pauschale Abzüge:
- 12 % für Steuern: 5.856,00 €
- 12 % für Krankenversicherung: 5.856,00 €
- 12 % für Rentenversicherung: 5.856,00 €
Zwischensumme: 31.232,00 €
Abzugbetrag für Ehepaar: 4.000,00 €
Anrechenbares Einkommen: 27.232,00 €
Die maßgebliche Einkommensgrenze für einen 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern beträgt 37.400,00 €.
Ergebnis:
Die Einkommensgrenze wird eingehalten.
Weiterführende Links
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen