Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt. Sie gilt unbefristet, auch wenn der für die Niederlassungserlaubnis verwendete elektronische Aufenthaltstitel eine technische Gültigkeitsdauer von maximal bis zu zehn Jahren besitzt. Sofern der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ein neues Reisedokument erhält (Reisepass oder deutsches Passersatzpapier), wird die Niederlassungserlaubnis lediglich übertragen, ohne dass die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt sowohl zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis kann als die rechtlich stärkste Form des Aufenthaltstitels bezeichnet werden.
Die Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, insbesondere bei einer Ausweisung, einer nicht nur vorübergehenden Ausreise und einer nicht vorher genehmigten Abwesenheit aus der Bundesrepublik Deutschland von mehr als sechs Monaten, wobei für bestimmte Personengruppen Ausnahmen gelten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hängen davon ab, zu welchem Aufenthaltszweck die befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (z.B. Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe, humanitäre Gründe / Flüchtlingsanerkennung).
Eine Orientierung bietet das Schaubild, das rechts in Dokumente zu finden ist.
Rechtsgrundlagen
Kosten
An Gebühren sind zu erheben
1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro
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2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro
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3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro |