Bauakteneinsicht
Nach den Grundsätzen des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensrechtes ist sowohl während des Baugenehmigungsverfahrens wie auch zu einem späteren Zeitpunkt die Einsichtnahme in eine bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakte möglich, soweit die Antragstellerin/der Antragsteller zur Einsicht berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um die Eigentümerin/den Eigentümer handelt, wenn er/sie eine Eigentümervollmacht vorlegt oder wenn die Kenntnis der Bauakte zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer/seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Antragstellerin/den Antragsteller trifft hierbei die Darlegungs- und Nachweispflicht.
Verfahren:
Vorteilhaft und zur Verfahrensbeschleunigung beitragend ist die Verwendung des dafür vorgesehen Antragsformulares s.u.
Wichtig ist, dass die Angaben vollständig sind und ggf. erforderliche Nachweise/ Unterlagen bereits beigefügt sind.
Soweit dem Akteneinsichtsersuchen stattgegeben werden kann, erfolgt die Akteneinsicht regelmäßig durch Übersendung der digitalisierten Bauakten (PDF) an die angegebene E-Mail-Adresse. Liegt eine angefragte Bauakte nur in Papierform vor, erfolgt die Akteneinsicht hilfsweise in den Diensträumen der Kreisverwaltung nach vorheriger Terminvereinbarung.
Unterlagen
- Bitte verwenden Sie den Vordruck "Antrag auf Bauakteneinsicht", den Sie als Downloadformular (unter "Formulare" / s.u.) oder bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld erhalten können.
- Sonstige erforderliche Unterlagen wie z.B. Vollmacht
- Bei der Akteneinsicht ist ein amtl. Ausweisdokument mitzuführen.
Rechtsgrundlagen
- § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Kosten
Aktenauskünfte sind gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach der Tarifstelle 1.1.6 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW).