Nach den Grundsätzen des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensrechtes ist sowohl während des Baugenehmigungsverfahrens wie auch zu einem späteren Zeitpunkt die Einsichtnahme in eine bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakte möglich, soweit die Antragstellerin/der Antragsteller zur Einsicht berechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um die Eigentümerin/den Eigentümer handelt, wenn er/sie eine Eigentümervollmacht vorlegt oder wenn die Kenntnis der Bauakte zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer/seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Antragstellerin/den Antragsteller trifft hierbei die Darlegungs- und Nachweispflicht.

Verfahren:

Vorteilhaft und zur Verfahrensbeschleunigung beitragend ist die Verwendung des dafür vorgesehen Antragsformulares s.u.

Wichtig ist, dass die Angaben vollständig sind und ggf. erforderliche Nachweise/ Unterlagen bereits beigefügt sind.

Soweit dem Akteneinsichtsersuchen stattgegeben werden kann, erfolgt die Akteneinsicht regelmäßig durch Übersendung der digitalisierten Bauakten (PDF) an die angegebene E-Mail-Adresse. Liegt eine angefragte Bauakte nur in Papierform vor, erfolgt die Akteneinsicht hilfsweise in den Diensträumen der Kreisverwaltung nach vorheriger Terminvereinbarung.

Unterlagen

  • Bitte verwenden Sie den Vordruck "Antrag auf Bauakteneinsicht", den Sie als Downloadformular (unter "Formulare" / s.u.) oder bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld erhalten können.
  • Sonstige erforderliche Unterlagen wie z.B. Vollmacht
  • Bei der Akteneinsicht ist ein amtl. Ausweisdokument mitzuführen.

Rechtsgrundlagen

  • § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

Kosten

Aktenauskünfte sind gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach der Tarifstelle 1.1.6 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW).