Seit dem 09.02.2021 ist die siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft. Hieraus ergebn sich unter anderem neue Haltungsvorgaben für Sauen im Deckbereich.

Folgende Haltungsvorgaben gelten künftig für Sauen im Deckbereich:

  • Die Einzelhaltung der Sauen und Jungsauen im Deckzentrum (z.B. in Kastenständen) ist verboten.
  • Im Deckbereich muss jeder Sau und jeder Jungsau in der Zeit vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens fünf Quadratmeter zur Verfügung stehen. Diese muss so gestaltet sein, dass den Sauen Rückzugsmöglichkeiten, Aktivitätsbereiche und Liegebereiche zur Verfügung stehen. Fressliegebuchten und sonstige Fressplätze gelten dabei nicht als Rückzugsmöglichkeiten.
  • Unmittelbar nach dem Zeitraum der Besamung müssen die Sauen weiterhin in der Gruppe gehalten werden mindestens entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Haltung im Wartestall.

Für die Umsetzung der o.g. Anforderungen hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis spätestens zum 09.02.2029 vorgesehen.

Diese Übergangsfrist kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn bis zum 09.02.2024  ein Betriebs- und Umbaukonzept für den Deckbereich beim zuständigen Veterinäramt eingereicht und bis zum 09.02.2026 - sofern baurechtlich erforderlich - der Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzeptes gestellten Bauantrag vorgelegt wird.

Die Pflicht zur Vorlage eines Konzeptes entfällt, wenn bis zum 09.02.2024 verbindlich erklärt wird, dass die Sauenhaltung spätestens bis zum 09.02.2026 endgültig aufgegeben wird. Die Aufgabe der Sauenhaltung muss dann bis zum 09.02.2026 erfolgt sein.

Für eine Rückmeldung oder ein Betriebs- und Umbaukonzept verwenden Sie bitte das entsprechende Formular im Downloadbereich oder nutzen Sie direkt den Online-Assistenten.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/schweinehaltung/deckzentrum.htm