Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der, der Fallen für den Lebendfang verwenden will, diese vorher der unteren Jagdbehörde anzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl und Art der Fallen,
  • Kennzeichen der Fallen,
  • Einsatzort (Revierbenennung),
  • Verwendungszeitraum.

Veränderungen sind ebenfalls der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.

Bei der Aufstellung der Fallen sind die Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz zu beachten.

Fallen für den Lebendfang müssen

a) so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,

b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und

c) mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.

Die Daten der Kennzeichnung, COE – lfd. Nr. des Jagdbezirks – lfd. Nr. der Falle, werden Ihnen nach Meldung durch die Untere Jagdbehörde zugesandt.

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.