Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 3,5 t, sowie Bagger, Schaufellader, lof-Radlader, Planiermaschinen und Stapler

Für Ausnahmegenehmigungen anderer Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist die Bezirksregierung Münster zuständig. Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf den Seiten der Bezirksregierung Münster (https://www.bezreg-muenster.de).

Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Diese dürfen jedoch nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, wenn sie eine Betriebserlaubnis gem. § 4 FZV besitzen.

Eine Betriebserlaubnis (Einzelgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 FZV) für ein Fahrzeug kann nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang den Vorschriften der StVZO und der FZV entspricht oder wenn für etwaige Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 76 FZV erteilt worden ist. 

Soll ein Fahrzeug, das nicht der StVZO entspricht, auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO / § 76 FZV erforderlich. Nach Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung, kann dann von der Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis erteilt werden.

Zusätzliche Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

Bei besonderen Abweichungen des Fahrzeugs von der StVZO wird zudem ggfs. auch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für die Fahrt auf öffentlichen Straßen benötigt. Ist bspw. das Sichtfeld des Fahrzeugführers durch Fahrzeugteile eingeschränkt, wie dies bei einem Stapler durch das Hubgerüst, bei Schaufelladern mit einem Vorbaumaß über 3,5 m oder bei einem Löffelbagger durch den Ausleger regelmäßig der Fall sein wird, so muss auch immer eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erteilt sein, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf. 
Die Erlaubnis ist nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Sachgebiet Verkehrssicherung und -lenkung des Straßenverkehrsamtes einzuholen. Sie kann für bis zu drei Jahre genehmigt werden, der Geltungsbereich, bzw. die Fahrtstrecke sind anzugeben. Ihren Antrag richten Sie bitte online über das Verfahrensmanagementsystem für Großraum- und Schwertransporte VEMAGS www.vemags.de. Rückfragen zum Verfahren richten Sie bitte an schwertransport@kreis-coesfeld.de.

Für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung benötigte Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag
  • (Kopie) Personalausweis bzw. Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  • Gutachten einer Prüforganisation nach § 21 StVZO i.V.m. § 4 FZV zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis (nicht älter als 18 Monate)
  • Gutachten einer Prüforganisation zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO / § 76 FZV (nicht älter als 18 Monate) In dem Gutachten müssen die Abweichungen von den technischen Bauvorschriften genannt und begründet sein.
  • bei Staplern: Lageplan, aus dem die beantragte Wegstrecke unter Angabe der ungefähren Länge (in Metern) hervorgeht

Für einen Antrag auf Verlängerung, Änderung oder Umschreibung auf einen anderen Halter einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO / § 47 FZV benötigte Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag
  • bisherige Ausnahmegenehmigung
  • Feststellungsgutachten, ob die Grundlagen für die Ausnahmegenehmigung sowie deren Auflagen und Bedingungen noch zutreffen (Bestätigung des Gutachtens zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO / § 76 FZV)

Hinweise zum Antragsverfahren:
Nachdem Sie die notwendigen Unterlagen im Original eingereicht haben, müssen ggfls. weitere Behörden, Straßenbaulastträger, die Kreispolizeibehörde und die örtliche Ordnungsbehörde angehört werden. Bitte planen Sie deshalb für die Bearbeitung Ihres Antrages eine Bearbeitungszeit von etwa 6 bis 8 Wochen ein.

 

Allgemeine Hinweise:

Die Beschilderung öffentlicher Straßen als „Werksverkehr“ ersetzt nicht die notwendige Betriebserlaubnis von Fahrzeugen oder die erforderliche Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO für die Fahrt auf öffentlichen Straßen.

Kennzeichnungspflicht:
Die Pflicht zur Führung eines amtlichen Kennzeichens besteht, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 20 km/h überschreitet, § 4 Abs. 2 Nr. 1 FZV.
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind der Name, Vorname und der Wohnort bzw. der Sitz der Firma an der linken Seite des Fahrzeuges in dauerhafter Schrift anzubringen, § 4 Abs. 4 FZV i. V. m. § 64b StVZO.
Gem. § 58 Abs. 3 Nr. 1 StVZO sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h mit Geschwindigkeitsschildern zu kennzeichnen.

Steuerpflicht:
Gem. § 3 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht gem. § 3 Abs. 1 FZV befreit sind, auch von der Steuer befreit.

Versicherungspflicht:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sind gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 6b Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) von der Haftpflichtversicherungspflicht ausgenommen. Es empfiehlt sich jedoch, diese Fahrzeuge in eine Betriebshaftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen.

Regelmäßige Hauptuntersuchungen (HU):
Eine regelmäßige HU ist bei Kraftfahrzeugen mit eigenem amtlichen Kennzeichen (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h) erforderlich.
Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist eine regelmäßige Untersuchung nach § 37 der Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderfahrzeuge erforderlich.

Nachweispflichten:
Die Ausnahmegenehmigung sowie die Betriebserlaubnis (BE) sind vom Fahrzeugführer im Original oder in beglaubigter Abschrift mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, § 70 Abs. 3a StVZO /  § 76 Abs. 3 FZV, § 4 Abs. 5 FZV.