Bauabnahme
Die Fertigstellung des Rohbaues und die abschließende Fertigstellung genehmigter baulicher Anlagen sind der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld rechtzeitig vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (Rohbau- und Schlussabnahme).
Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsarten geprüft werden können.
Welche Abnahmen für Ihr Bauvorhaben erforderlich sind, können Sie anhand der Auflagen in der Baugenehmigung feststellen. Entsprechende Vordrucke für die Anmeldung der Abnahmen werden mit der Baugenehmigung verschickt.
Onlinedienstleistungen
- 63 / Fachunternehmenerklärung zur Energieeinsparverordnung 2007 über die technische Gebäudeausrüstung (TGA) (PDF)
- 63 / Bescheinigung Gemäß § 62 BauO NRW über die Errichtung oder Änderung *) von Abwasseranlagen (Assistent)
- 63 / Bescheinigung gemäß § 66 BauO NRW über die Errichtung oder Änderung *) von Feuerungsanlagen (PDF)
- 63 / Bescheinigung über die Errichtung oder Änderung von Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen (PDF)
- 63 / Bescheinigung gemäß § 66 BauO NRW über die Errichtung oder Änderung *) von Wasserheizungsanlagen (PDF)
- 63 / Bescheinigung HK über die Errichtung oder Änderung von Blockheizkraftwerken (PDF)
- 63 / Bescheinigung BG über die Errichtung oder Änderung von ortsfesten Gasbehältern bis zu 5 m³ Fassungsvermögen (PDF)
- 63 / Bescheinigung WP gemäß § 66 BauO NRW über die Errichtung oder Änderung *) von Wärmepumpen (PDF)
- 63 / Bescheinigung BF gemäß § 66 BauO NRW über die Errichtung oder Änderung *) von Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m³ Fassungsvermögen (PDF)
Rechtsgrundlagen
- § 84 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Kosten
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Höhe der Abnahmegebühr richtet sich nach der Baugenehmigungsgebühr und der Art des Gebäudes. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 50 €.