Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. "Seelisch behindert" bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zu stand abweicht und dadurch eine Einschränkung an der Teilhabe am alterstypischen Leben, zum Beispiel in der Schule entsteht. Eine Bedrohung besteht dann, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Typische Formen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII sind zum Beispiel (aufsuchende) Autismustherapie und Schulassistenz.