Löschung einer Baulast
Baulasten sind durch öffentlich-rechtliche Erklärung gesicherte Belastungen eines Grundstückes, wobei dieses aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen kann. Durch eine Baulast kann z. B. die Erschließung über ein fremdes (Nachbar-) Grundstück gesichert werden oder eine fehlende Abstandfläche (die nach der Bauordnung auf dem Baugrundstück selber liegen müsste) auf das Nachbargrundstück "verschoben" werden. Auch eine (fiktive) Grundstückvereinigung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf mehreren Flurstücken, was nach der Bauordnung nicht zulässig wäre, ist möglich. Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes. Sollte die Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.
Voraussetzungen
- Der Antrag bedarf der Zustimmung / Unterschrift beider Parteien. Die Zustimmung muss beim Assistenten mit hochgeladen werden.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Löschungen von Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß Tarifstelle 2.5.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Entscheidung über die Löschung einer Baulast beträgt zwischen 50,00 und 250,00 EUR.