Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden.

Die Grenzpunkte werden auf Antrag mit Pflöcken, Kreidezeichen etc. kenntlich gemacht (amtliche Grenzanzeige) oder dauerhaft erkennbar mit Grenzsteinen, Eisenrohren oder Meißelzeichen abgemarkt (Grenzvermessung). 

Verwaltungsspezifische Informationen:


Ablauf einer Grenzvermessung/Amtlichen Grenzanzeige

  • Zunächst werden im Vermessungs- und Katasteramt die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei amtlichen Grenzanzeigen werden den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit angezeigt.
  • Bei Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • Die Ergebnisse der Grenzvermessung werden ins Liegenschaftskataster übernommen.  Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten bei Veränderungen einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr setzt sich zusammen aus der Grundaufwandspauschale, evtl. der Basisgebühr für eine Grenzniederschrift und einer Gebühr, die sich nach der Anzahl der beantragten Grenzpunkte und dem Bodenrichtwert richtet.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Grenzvermessung in das Liegenschaftskataster mit weiteren Kosten verbunden ist.