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Anzeige beim Gesundheitsamt (An- und Abmeldung) gemäß

§ 6 Abs. 2 Hygieneverordnung NRW

Die Hygiene-Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können.

Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können. Die Verordnung umfasst insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik, Maniküre, der kosmetischen Fußpflege (Pediküre), des Rasierens, Frisierens, Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens oder vergleichbare Tätigkeiten.

Die Verordnung soll verhindern, dass Krankheiten wie z. B. Hepatitis B und C oder AIDS, die insbesondere durch Blut übertragen werden können, im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 17 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
  • § 6 Absatz 2 Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfahlen (HygVO NRW)

Amt/Fachbereich

53.4 – Umwelt- und Infektionsschutz

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.