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Wer gewerblich im Güterkraft- und Personenverkehr tätig ist, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, muss eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen.

Wenn eine der C‑Klassen, die Klasse BE (mit Schlüsselzahl 79.06) oder die Klassen 2 und 3 vor dem 10.09.2009 oder eine der D‑Klassen vor dem 10.09.2008 erteilt wurde, gilt als grundqualifiziert. Hier sind für die Ausstellung des FQN Weiterbildungen im Umfang von 35 Stunden erforderlichen.

Diese können in einer amtlich anerkannten Ausbildungsstätte, z. B. in einer Fahrschule, absolviert werden. Die Weiterbildung ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

Gilt man nicht als grundqualifiziert, muss eine Grundqualifikation z.B. bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen.

Hier kommen folgende infrage: Grundqualifikation Regelprüfung, Grundqualifikation Umsteiger oder Grundqualifikation Quereinsteiger. Auch gewisse Berufsausbildungen (z. B. Berufskraftfahrer und Straßenwärter) können als Grundqualifikation anerkannt werden.

Nach fünf Jahren erfolgt die Verlängerung der Qualifikation durch Teilnahme an der 35-Stunden-Weiterbildung.

Die Führerscheinstelle rechnet andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts an, § 4 Abs. 4 BKrFQV. Anzurechnen im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten sind die:

  • Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer und
  • Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.

Die Möglichkeit zur Anrechnung einer speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme besteht lediglich einmal.

Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis und einer ausländischen Qualifikation können ggfls. andere Voraussetzungen gelten. Hier ist eine Einzelfallprüfung durch die Führerscheinstelle erforderlich.

Seit dem 23.05.2021 ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl „95“ zum Nachweis der Berufsqualifikation im Führerschein.

Die Führerscheinstelle Dülmen entscheidet nicht, ob ein Fahrerqualifizierungsnachweis erforderlich ist. Eine Prüfung ist hier nicht möglich. Informationen sind auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu finden.

Die Antragstellung erfolgt nach vorheriger Online-Terminbuchung bei der Führerscheinstelle Dülmen.

Die Weiterbildungen werden von hier aus im Berufskraftfahrerqualifikationsregister abgerufen.

Erforderliche Unterlagen

  • Biometrisches Passfoto (kein QR-Code / Sie können auch hier vor Ort in einem Fotoautomaten Passfotos machen)
  • Personalausweis oder Pass
  • Kartenführerschein
  • Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildungen im Original (falls noch in Papierform vorhanden)

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Amt/Fachbereich

36.4 – Führerscheinstelle

Kosten

Gebühr: 35,00 € bis 41,40 €