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Fahrerlaubnissperre

Ist die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig entzogen worden, erlischt diese mit allen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig wird in der Regel vom Gericht eine sog. Fahrerlaubnissperre ausgesprochen.

Der Richter hält den Betroffenen während dieser Zeitspanne für ungeeignet zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr. An diese Fahrerlaubnissperre ist die Fahrerlaubnisbehörde gebunden, d. h. eine Neuerteilung kann nicht vor Ablauf dieser Sperre erfolgen.

Antrag auf Neuerteilung

Ein Antrag auf Neuerteilung sollte 8–10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Der Antrag kann im Bürgerbüro Ihrer Stadt oder Gemeinde (gilt nicht für die Stadt Dülmen) oder nach vorheriger Online-Terminbuchung in der Führerscheinstelle Dülmen gestellt werden.
Im Antragsverfahren auf Neuerteilung ist die Kraftfahreignung (körperlich, geistig und charakterlich) des Antragstellers zu überprüfen

Bei einigen Eignungszweifeln ist die Beibringung von Gutachten durch amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung vorgeschrieben und wird im Rahmen des Antrages auf Neuerteilung schriftlich angeordnet.

  • Wiederholter Entzug der Fahrerlaubnis
  • Straftaten im Rahmen der Straßenverkehrsteilnahme
  • Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
  • Straftaten mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential
  • Konsum von Betäubungsmitteln
  • Sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen
  • Wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss
  • Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille oder mehr

Erforderliche Unterlagen

  • Biometrisches Passfoto (kein QR-Code / Sie können auch hier vor Ort in einem Fotoautomaten Passfotos machen)
  • Personalausweis oder Pass
  • Kartenführerschein
  • Sehtest, nicht älter als 2 Jahre im Original
  • Bescheinigung über 1. Hilfe im Original
  • behördliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O); zu beantragen im Bürgerbüro Ihres Wohnortes
  • ggfls. Name der Fahrschule
  • ggfls. können je nach beantragter Klasse noch weitere Unterlagen erforderlich sein

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Amt/Fachbereich

36.4 – Führerscheinstelle

Kosten

Gebühr: Die Gebühren belaufen sich je nach Einzelfall auf 90,00 € – 250,00 € zzgl. 11,20 €, falls eine vorläufige Fahrberechtigung gewünscht ist.