Warum eine (Vorsorge-)Vollmacht?

Sofern jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln, kommt es in der Regel zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Eine zuvor erteilte (Vorsorge-)Vollmacht bewirkt, dass eine gesetzliche Betreuung in der Regel nicht mehr erforderlich wird.
Nicht nur alte Menschen können hiervon betroffen sein (z.B. durch Altersverwirrtheit / Pflegebedürftigkeit). Auch bei jungen Menschen werden Betreuungen vom Gericht eingerichtet (z.B. Bewusstlosigkeit nach einem Verkehrsunfall). Zur rechtswirksamen Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht muss der Vollmachtgeber als auch der Bevollmächtigte geschäftsfähig sein.

 

Welchen Umfang muss eine Vollmacht haben?

Die Vollmacht kann individuell ausgestaltet werden. Sie kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, z. B. auf den gesundheitlichen Bereich oder auf den Vermögensbereich. Weiterhin ist es möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen (mit verschiedenen Aufgabenbereichen oder als Gesamtvertreter). Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau und detailliert anzugeben, wozu sie im Einzelfall ermächtigen soll, bzw. worüber nicht entschieden werden soll.
Bei der Vollmachterteilung in Sparkassen- oder Bankangelegenheiten wird empfohlen, sich persönlich mit dem Geldinstitut in Verbindung zu setzen.
Folgende Aufgabenbereiche müssen aufgrund der §§ 1904 und 1906 BGB ausdrücklich in der Vollmacht benannt werden:

  • die Einwilligung in eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (z.B. eine Herz-OP) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden (z.B. bei einer Amputation) zu erwarten ist. Notwendig ist hierbei die Genehmigung durch das Gericht.
  • die Einwilligung in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Massnahme (z.B. Bettgitter). Notwendig ist hierbei die Genehmigung durch das Gericht.

Es sollte in der Vollmacht nicht die Aussage fehlen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus weiter gilt, damit der Bevollmächtigte handlungsfähig bleibt, bis die Erben einen Erbschein erhalten haben.

 

Welche Form muss eine Vollmacht haben?

Die Erteilung der Vollmacht ist grundsätzlich nach § 167 BGB formfrei.
Ausnahme: Sofern die Vollmacht Grundstücksgeschäfte umfassen soll, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Es sollte die Schriftform gewählt werden. Ein mögliches Muster einer Vollmacht ist unten auf dieser Seite bei den Broschüren abrufbar. Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Haftung und Gewähr sind ausgeschlossen.
    Verzichten Sie nicht auf ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch!

 

Beglaubigung oder Beurkundung?

  • Bei der Beglaubigung wird die eigenständige Unterschrift des Vollmachtgebers bestätigt.
  • Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht durch eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde des Kreises Coesfeld beglaubigen lassen. Die Gebühr hierfür beträgt 10,00 €.
    Einen Termin für eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde können Sie unter der Telefonnummer 02541 18-5317 und 02541 18-5465 oder per E-Mail betreuungsbehoerde@kreis-coesfeld.de vereinbaren.
  • Bei der Beurkundung, die nur durch einen Notar erfolgen kann, wird zudem die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers vom Notar bestätigt. Der Notar darf nur Erklärungen Geschäftsfähiger beurkunden, so dass später die Wirksamkeit der Vollmacht nicht in Frage gestellt werden kann, auch wenn die Geschäftsfähigkeit später wegfallen sollte.

 

Vertrauensverhältnis

Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist ferner das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses.
Falls ein Missbrauch befürchtet wird, sollte auf eine Vollmacht verzichtet werden und eventuell eine Betreuungsverfügung (näheres hierzu siehe unten) erstellt werden. Kommt es dann zu einer gesetzlichen Betreuung, unterliegt der Betreuer der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes.
Es empfiehlt sich, in gegebenen Abständen zu überprüfen, ob zu der bevollmächtigten Person noch ein Vertrauensverhältnis besteht. Die Vollmacht sollte gegebenenfalls widerrufen bzw. abgeändert werden, wenn sich an dem Vertrauensverhältnis etwas negativ verändert hat.
 
Die (Vorsorge-)Vollmacht kann durch weitere Willenserklärungen, z.B. durch eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder den Hinweis einer Organspende ergänzt werden.

 

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Falle Ihrer Handlungsunfähigkeit zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll oder auch, wer auf keinen Fall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Neben dem Betreuervorschlag oder –ausschluss können auch andere Wünsche verfügt werden. Dieses kann sich auf Wünsche und Gewohnheiten des Betroffenen beziehen, z.B. im Bereich der Vermögenssorge auf die Verwendung des Vermögens (Geldgeschenke für Angehörige zu Weihnachten) oder im Bereich der Personensorge die Bestimmung des Wohnortes oder des Pflegeheimes. Grundsätzlich sind diese Wünsche für das Gericht verbindlich.
Siehe § 1901 a BGB: Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Bei der Betreuungsverfügung als auch bei der (Vorsorge-)Vollmacht sollte vorab mit der oder den Personen gesprochen werden, ob sie bereit ist/sind, diese Aufgaben zu übernehmen.
Ein mögliches Muster ist unten auf dieser Seite bei den Broschüren und Infomaterialien abrufbar.

 

Haben Sie weitere Fragen zur (Vorsorge-)Vollmacht, zur Betreuungsverfügung oder zum Betreuungsrecht?

Ihre Ansprechpartnerinnen (siehe rechts unter Ansprechpartner) von der Betreuungsbehörde für den Kreis Coesfeld helfen gerne weiter:
Kreis Coesfeld
Abteilung 53 - Betreuungsbehörde

 

Betreuungsvereine im Kreis Coesfeld

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Dülmen-Coesfeld

Beratungsstelle Dülmen
Kapellenweg 77
48249 Dülmen
Telefon: 02594 89349-0
E-Mail: info@skf-duelmen-coesfeld.de

Beratungsstelle Coesfeld
Neustraße 8
48653 Coesfeld
Telefon: 02541 9544-0
E-Mail: info@skf-duelmen-coesfeld.de

Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen

Liudostraße 13
59348 Lüdinghausen
Telefon: 02591 23712-0
E-Mail: info@skf-luedinghausen.de

 

Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne Broschüren zu der Thematik Betreuungsrecht (inklusive Informationen zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) und Patientenverfügung zu.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1814 Voraussetzungen

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

  1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
  2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Kosten

Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht durch eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde des Kreises Coesfeld beglaubigen lassen. Die Gebühr hierfür beträgt 10,00 €.