Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen
Durch das Zusammenleben von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen kommt es immer wieder zur Häufung von ansteckenden Krankheiten. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhaltet deswegen im 6. Abschnitt (§ 33 ff.) eine Reihe von Vorschriften für die Leitung der Einrichtungen, die Erziehungsberechtigten und das Gesundheitsamt.
Für Ihre Fragen zum Thema „Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen“, zu einzelnen Erkrankungen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, rufen Sie uns an (siehe Ansprechpartner).
Erforderliche Unterlagen
Benötigte Unterlagen auf Anfrage.
Rechtsgrundlagen
Amt/Fachbereich
53.2 - Kinder- und Jugendgesundheit
53.4 - Umwelt- und Infektionsschutz
Kosten
Gebühren auf Anfrage