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Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat kraft Gesetzes die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Sie kann dieses durch eine Negativbescheinigung nachweisen. Hierin wird bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.

Die Negativbescheinigung kann beim Kreisjugendamt Coesfeld angefordert werden.

Nicht miteinander verheiratete Eltern können aber durch eine übereinstimmende Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind übernehmen. Diese Erklärung kann beim Jugendamt oder vor einem Notar beurkundet werden.
Die Beurkundungen können bei den bestellten Urkundspersonen des Jugendamtes nach Terminvereinbarung erfolgen. 

Für die Städte Coesfeld und Dülmen sind die dortigen Jugendämter zuständig.

Voraussetzungen

  • mind. Alter 18 Jahre

Erforderliche Unterlagen

Negativbescheinigung:

  • Personalausweis,
  • Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung (siehe Dokumente)

Sorgeerklärung:

  • Personalausweis
  • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

51.3 - Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsvorschuss

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

  • 51 – Jugendamt
  • Schützenwall 10
  • 48653 Coesfeld
  • Adresszusatz:
    Unterhaltsvorschusskasse: Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld; Nebenstelle Amtsvormundschaften: Graf-Wedel-Str. 2, 59348 Lüdinghausen

Ansprechpartner