BAföG – so einfach geht es!

Fragen und Antworten zum Schüler-BAföG

Bitte helfen Sie uns!

Bitte reichen Sie Ihren Antrag und die entsprechenden Unterlagen sowie nachzureichende Unterlagen nur über einen Kommunikationsweg (E-Mail, Postweg, Telefax) ein, da durch Mehrfacheinreichungen die Prozesse im Amt verlangsamt werden.

Beachten Sie, dass bei Einreichung von Unterlagen über E-Mail die Gesamtgröße von 20 MB nicht überschritten werden darf. Verwenden Sie keine HTML-Dokumente, diese werden aus technischen Gründen nicht geöffnet. Legen Sie die Dokumente auch nicht im Textfeld der Mail ab, sondern als Anhang in gängigen Formaten wie zum Beispiel JPG, DOCX, PDF.

Alle Eingänge werden in chronologischer Reihenfolge abgearbeitet. Telefonische Nachfragen zum Sachstand verlangsamen die Prozesse im Amt deutlich. Es gilt: Jede Sachstandsanfrage verzögert die Sachbearbeitung. Richten Sie Ihre Anfragen zum Sachstand deshalb bitte an das Funktionspostfach bafoeg@kreis-coesfeld.de.

Bitte beachten Sie, dass es auch nach erfolgter Bearbeitung aufgrund der zentralen Verarbeitung, Auszahlung und Versendung der Bescheide durch die Bezirksregierung Köln bis zu zwei Wochen dauern kann, bevor Sie eine Zahlung bzw. einen Änderungs- oder Bewilligungsbescheid erhalten.

WAS bedeutet BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es handelt sich um eine staatliche Unterstützung von Schülern und Schülerinnen, die die Durchführung einer qualifizierten Ausbildung ermöglichen soll. Schüler werden nach diesem Gesetz Auszubildende genannt, die Schulen werden als Ausbildungsstätte bezeichnet.

WAS kostet die Antragstellung und wie kann ich bezahlen?

Für die Antragstellung fallen keine Gebühren oder Kosten an.

WER kann Schüler-BAföG erhalten?

Wenn die schulische Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, wird unter bestimmten Voraussetzungen die Förderung nach dem BAföG deutschen und ausländischen Auszubildenden sowie Praktikanten gewährt. Grundsätzlich muss die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden. Abweichungen von der Altersgrenze sind unter strengen Kriterien nach besonderer Einzelfallprüfung möglich. Bitte fragen Sie im Einzelfall nach!

WELCHE Ausbildung ist förderungsfähig?

Nach dem BAföG sind zahlreiche schulische Ausbildungen ab der Klasse 10 dem Grunde nach förderungsfähig. Auch für den Besuch von Abendrealschulen, wenn sie in Vollzeit betrieben werden, ist eine Förderung ab dem dritten Semester möglich. Insbesondere werden schulische Ausbildungen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln oder eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, nach dem BAföG gefördert. Nachfragen lohnt sich!

Hinweis: Ein Fachrichtungswechsel oder ein Ausbildungsabbruch lassen die BAföG-Förderung nicht automatisch erlöschen. Es wird aber dringend empfohlen, sich persönlich beraten zu lassen, bevor eine andere schulische Ausbildung aufgenommen oder die Ausbildung abgebrochen wird.

Ab WANN wird Schüler-BAföG gezahlt?

Ausbildungsförderung wird frühestens vom Beginn des Monats gewährt, an dem die Ausbildung aufgenommen wurde und ein Antrag auf Leistungen nach dem BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist (Eingangstempel). Ein Antrag liegt erst dann vor, wenn er mit eID-Funktion des Personalausweises authentifiziert wurde oder von der antragstellenden Person eigenhändig unterschrieben wurde. Der Antrag ist am besten 8 bis 10 Wochen vor Beginn des Schuljahres zu stellen, um unter anderem auch in der Ferienzeit zwischen zwei Schuljahren bzw. Ausbildungen eine Förderung zu erhalten (z. B. aufgrund der Sommerferien) und einen Abschluss der Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit vor Ausbildungsbeginn zu ermöglichen. Ein Antrag auf Schüler-BAföG gilt in der Regel nur bis zum Ende eines Schuljahres. Danach ist ein komplett neuer Antrag zu stellen.

Wie HOCH ist die BAföG-Förderung?

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf); die Höhe der Leistung wird mit jedem Antrag individuell neu berechnet. Die Förderungshöhe hängt vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und seiner Eltern - in dieser Reihenfolge - ab. Bei der Berechnung werden unter anderem Freibeträge für den Familienstand der Eltern, die Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart bzw. Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt. Die Bedarfshöchstsätze richten sich nach §§ 12, 13 BAföG. Die jeweilige Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Unterkunft (bei Eltern wohnhaft oder nicht) und der Art der schulischen Ausbildung.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit (z. B. bei mehrjähriger Beschäftigung oder Erziehungszeit) eine Förderung nach dem BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern zu erhalten. Wir informieren Sie gerne! Einen eigenen Antrag dafür gibt es nicht. Ob eine Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern möglich ist, wird automatisch vom Amt für Ausbildungsförderung über die Angaben im Formblatt 01 (Seite 5) summarisch geprüft. Deshalb sollte der "schulische und berufliche Werdegang" chronologische und lückenlose Angaben enthalten.

Gibt es Zuschläge für eigene KINDER?

Auf Antrag (Formblatt 04) wird ein monatlicher Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG für jedes Kind unter 14 Jahren gewährt, solange das Kind im Haushalt der auszubildenden Person lebt. Der Zuschlag wird pro Bewilligungszeitraum nur einem Elternteil gewährt.

Gibt es Zuschläge zur eigenen KRANKEN– und PFLEGEVERSICHERUNG?

Ja, bei Nachweis über die eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird ein Zuschlag nach § 13a BAföG gewährt. Der Zuschlag wird über das Antragsformular (Formblatt 01, Seite 2) beantragt.

Muss ich die Förderung zurückzahlen?

Schüler-BAföG ist in der Regel ein Zuschuss zum Lebensunterhalt und muss bei rechtmäßigem Bezug nicht zurückgezahlt werden.

BAföG in nur 3 Schritten:

  1. Die Antragsformulare erhalten Sie
    • unter Alle Antragsformulare als PDF-Datei(en) zum Download (ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben) oder
    • im örtlichen Bürgerbüro (abholen, ausfüllen und unterschreiben) oder
    • im Kreishaus II, Schützenwall 18, 48653 Coesfeld, Flur Zimmer 18/19 (abholen, ausfüllen und unterschreiben) oder
    • online unter www.bafoeg-digital.de (Beachten Sie hierzu bitte die Nutzungsbedingungen!)
  2. Notwendige Nachweise beifügen (siehe "Benötigte Belege" in den Formularen oder fragen Sie in den Sprechstunden).
  3. Antrag und Nachweise abgeben oder abschicken an Kreis Coesfeld, Amt für Ausbildungsförderung, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld oder an bafoeg@kreis-coesfeld.de

Weiterführende Informationen erhalten Sie unter:

Andere Zuständigkeiten:

  • Betriebliche Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz sind nicht förderungsfähig im Sinne des BAföG. Hier besteht möglicherweise ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Förderung der Studenten an Hochschulen erfolgt durch die jeweiligen Studentenwerke.
  • Für Fortbildungsmaßmaßnahmen (z.B. Meisterschule) informieren Sie sich bitte auf der Seite www.aufstiegs-bafoeg.de
  • Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind - je nach Zielland - unterschiedliche zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig, sowohl für Studierende als auch für Schüler/innen - für diesen Zeitraum ist ein eigener Antrag zu stellen. Ihr zuständiges Auslandsamt finden Sie hier.

Unterlagen

  • Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 01) 
  • Kranken– und Pflegeversicherung** (Nur wenn Sie selbst versichert sind)
  • Mietbescheinigung ** (wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen)
  • Schulischer & beruflicher Werdegang ** (Formblatt 01)
  • Kinderbetreuungszuschlag (Formblatt 04) wenn Sie eigene Kinder haben
  • Schulbescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 02) Andere Schulbescheinigungen sind in der Regel unzureichend
  • Einkommenserklärung der Eltern / des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners* (Formblatt 03)
  • lückenloser Nachweis der Eltern / des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners über die wirtschaftlichen Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums (z. B. Einkommensteuerbescheid, Lohnabrechnung bei Minijob, Krankengeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid…)

*  Für jeden Einkommensbezieher ist eine eigene Einkommenserklärung erforderlich. Maßgebend sind die Einkommensunterlagen des vorletzten Kalenderjahres - für einen Antrag bei Bewilligungsbeginn in 2024 also die Einkommensverhältnisse des Jahres 2022. Transferleistungen wie z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld sind separat zu belegen. Gleiches gilt für Einkünfte aus einer geringfügiger Beschäftigung.

**  Nur bei Erstanträgen oder wenn sich etwas geändert hat.

Rechtsgrundlagen

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die hierzu erlassenen Verordnungen finden Sie ebenfalls unter www.bafög.de.

Ansprechpartner

Frau Jennifer Appelt

Buchstabenbereiche
Ausbildungsförderung: A - F
Behindertenfahrdienst: A - K

Frau Monika Terbeck

Buchstabenbereiche
Ausbildungsförderung: G - P
Behindertenfahrdienst: L - Z