Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Alten-/Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.

Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen

Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
  • Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
  • der Pflegebedürftige vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.

Finanzierung der Heimpflegekosten

Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung folgende Leistungen:

Pflegegrad lt. Einstufung des MDK = Leistungen der Pflegekasse

  • Pflegegrad 2 =    770 €
  • Pflegegrad 3 = 1.262 €
  • Pflegegrad 4 = 1.775 €
  • Pflegegrad 5 = 2.005 € 

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil von den Pflegekosten. Der Leistungszuschlag beträgt ab dem 01.01.2024

  • 15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monaten,
  • 30 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 50 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate      und
  • 75 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate      in einem Pflegeheim leben.

Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Coesfeld oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst  vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Coesfeld informieren.

Weitere Informationen können Sie dem unter "Dokumente" eingestellten Merkblatt entnehmen.

Bekleidungsbeihilfe

Ab dem 01.01.2020 ist eine Bekleidungspauschale für alle Leistungsempfänger nach dem SGB XII zu gewähren. Die Höhe der Bekleidungspauschale setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest.

Im Bereich der Münsterlandkreise wurde ab dem 01.01.2024 eine monatliche Pauschale in Höhe von 37,39 € je Leistungsempfänger festgelegt.

Unterlagen

siehe "Downloads" (Vordrucke sind ebenfalls bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.)

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Stationäre Pflege
Schützenwall 18
48653 Coesfeld

Ansprechpartner

Frau Julia Konert

Zuständigkeitsbereich: Kn - Ld, N, Sa - Sb

Dokumente