Pflegeplanung / Investorenberatung
Kommunale Pflegeplanung
Die Aufgabe der Kommunalen Pflegeplanung umfasst
- die Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen und Hilfsangeboten,
- der Feststellung nicht gedeckte Bedarfe.
- Aufzeigen von Maßnahmevorschlägen, die zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfeangebotes ergriffen werden müssen.
Die Umsetzung der Kommunalen Pflegeplanung erfolgt in enger Verbindung zu den weiteren Aufgaben und Leistungen, die der Kreis Coesfeld für Pflegebedürftige und deren Angehörige erbringt. Zu nennen sind hier besonders
- die Förderung der Investitionskosten von Pflegeinrichtungen
- die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Sozialgesetzbuch
- die Umsetzung des Auftrages zur Pflegeberatung
- die Begleitung der Planung durch die Konferenz Alter und Pflege
Die Umsetzung der Aufgabe Pflegeplanung in der Praxis ist dabei vielfältig. Die Behandlung der beschriebenen Leistungsbereiche erfolgt nicht immer zeitgleich oder flächendeckend, sondern unter anlass- oder projektbezogener Schwerpunktsetzung.
Investorenberatung
Eine laufende Aufgabe stellt die Begleitung von Förderanträgen für den Neubau und Modernisierung von (teil-)stationären Pflegeinrichtungen dar. Um die Einhaltung – der als eine Fördervoraussetzung festgelegten - festgelegter baulichen Vorgaben abzustimmen, wird Projektbetreibern ein frühzeitig Beratungsgespräch mit dem Kreis empfohlen. Neben der Klärung formeller Fragen besteht hier auch die Gelegenheit die planerische Notwendigkeit von Projekten näher zu beleuchten. Nach Fertigstellung ist - im Falle einer angestrebten Förderung - die Überprüfung der Einhaltung des zugrundelegenden Raumprogramms durch den Kreis Coesfeld zwingend erforderlich.
Organsatorische Anbindung / Erreichbarkeit
Die Pflegeplanung/Investorenberatung wird als Teil der Planungsaufgaben für den Fachbereich II Arbeit und Soziales, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit umgesetzt. Die Aufgabe ist abteilungsübergreifend direkt der Fachbereichsleitung untergeordnet.
Rechtsgrundlagen
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
- Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)