Kfz-Hilfe
Im Rahmen der Mobilitätshilfen können neben den Leistungen zur Beförderung auch Leistungen für ein Kraftfahrzeug („Kfz-Hilfen“) gewährt werden (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
Die Kfz-Hilfen können ausschließlich im Rahmen der Sozialen Teilhabe und damit einkommens- und vermögensabhängig erbracht werden.
Die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 83, 114 SGB IX.
Demnach erhalten Leistungsberechtigte im Sinne von § 99 SGB IX Mobilitätshilfen, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Die Leistungen für ein Kraftfahrzeug werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass Dritte das Kraftfahrzeug für sie führen und Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. Darüber hinaus müssen die Leistungsberechtigten zur Sozialen Teilhabe ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein.
Wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Leistungen für ein Kraftfahrzeug erbracht werden. Der Umfang der Leistung richtet sich hierbei nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Der Kreis Coesfeld ist zuständiger Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II; d. h. die Leistungsberechtigten sind Kinder und Jugendliche bzw. Minderjährige.
Für Minderjährige können grundsätzlich auch Kfz-Hilfen erbracht werden, allerdings beschränkt sich die Leistung in diesen Fällen auf den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen für erforderliche Zusatzausstattungen (§ 83 Abs. 4 SGB IX).
Wenn Sie Leistungen für ein Kraftfahrzeug beantragen möchten, füllen Sie bitte zusätzlich zum Eingliederungshilfegrundantrag auch die Anlage „Kfz-Hilfe“ aus.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX
- Bundesteilhabegesetz
- Kraftahrzeughilfe-Verordnung