Unterhaltsheranziehung (SGB II und SGB XII)
Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
- Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB)
- Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Die Leistungsträger prüfen, ob die unterhaltspflichtigen Angehörigen der Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen sind. Die privatrechtliche Unterhaltspflicht richtet sich nach den Regelungen des BGB bzw. des Lebenspartnerschaftsgesetzes und ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Die Zuständigkeit für die Unterhaltsheranziehung richtet sich nach der Hilfeart (siehe unten Ansprechpartner).