Fischmehlverfütterung
Nach der EU-Verordnung Nr. 1234/2003 müssen sich alle Landwirte, die Fischmehl oder fischmehlhaltige Futtermittel an Schweine oder Geflügel verfüttern oder herstellen wollen, registrieren lassen.
Eine Verfütterung von Fischmehl an Wiederkäuer ist nicht erlaubt. Betriebe, die gleichzeitig Wiederkäuer und andere Nutztierarten halten benötigen für die Verfütterung von Fischmehl eine amtliche Genehmigung. Dafür müssen sie die Gegebenheiten oder Maßnahmen zuverlässig darstellen, die ausschließen, dass Futtermittel, die Fischmehl enthalten, an Wiederkäuer verfüttert werden.
Fischmehl darf als Einzelfuttermittel weiterhin nicht verfüttert werden.
Es wird klar unterschieden zwischen Zulassung und Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Onlinedienstleistungen
- 39 / Antrag auf Registrierung / Zulassung für Einmischer / Selbstmischer gem. VO (EG) Nr. 999/2001
- 39 / Antrag auf Erlaubnis bzw. Zulassung der Verfütterung von fischmehlhaltigem Schweinefutter an Schweine im eigenen Betrieb, in dem auch Wiederkäuer gehalten werden gem. VO (EG) Nr. 999/2001, Nr. 1326/2001 und 1234/2003
Unterlagen
Für die Zulassung:
- Lageplan des Betriebes (Grundrissskizze) mit Kennzeichnung des Futtermittellagers und der Unterbringung der Tiere
- Darstellung der Gegebenheiten oder Maßnahmen, die zuverlässig ausschließen, dass Futtermittel, die Fischmehl enthalten, an Wiederkäuer verfüttert werden
Rechtsgrundlagen
Kosten
- Die Gebühren für die Registrierung betragen 15,00 €
- Die Gebühren für die Zulassung betragen 50,00 €