Tierkörperbeseitigung
Um eine Verbreitung von übertragbaren Krankheiten zu verhindern und Mensch, Tier und Umwelt zu schützen, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nicht mehr in die Lebensmittelkette gelangen. Daher sind verendete Tiere, Schlachtabfälle und verdorbene Lebensmittel unschädlich zu entsorgen.
Nach den Vorgaben des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sind alle im Gebiet des Kreises Coesfeld anfallenden tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Darunter sind zu verstehen: Verendete Nutz- und Heimtiere sowie Abfälle aus Schlachtbetrieben, Tierarztpraxen und fleischverarbeitenden Betrieben.
Tote Heimtiere und Pferde
Für die Beseitigung einzelner Tierkörper von toten Heimtieren besteht insofern eine Ausnahme, als diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen (z. B. Tierfriedhof) oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden dürfen (nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze). Hierbei ist zu beachten, dass sie mit einer ausreichenden mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt werden. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, einen gewerblichen Tierbestatter für die Bestattung oder Verbrennung von toten Heimtieren, sowie die Kremierung von Pferden in Anspruch zu nehmen.
Für weitere Auskünfte steht das Veterinäramt des Kreises Coesfeld gerne zur Verfügung.
Für den Kreis Coesfeld obliegt diese Aufgabe der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma
SecAnim GmbH
Brunnenstraße 138
44536 Lünen
Website : https://www.secanim.de
E-Mail: tierannahme.luenen@secanim.de
Anmeldungen zur Abholung verendeter Tiere, usw. nimmt die
Tel.: 02306/92709-0
oder
Fax: 02306/92709-20
Onlinedienstleistungen
- 39 / Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Abholung und Kremierung eines Equiden (PDF)
- 39 / Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Abholung und Kremierung eines Equiden (Assistent)