Landeshundegesetz NRW
Zweck des Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken (§ 1 LHUndG NRW).
Zuständig für die Umsetzung der Vorgaben sowie des Vollzugs des Landeshundegesetzes sind die örtlichen Ordnungsämter der Städte und Gemeinden.
Das Veterinäramt des Kreises Coesfeld wird lediglich als Gutachter für die Städte und Gemeinden tätig, wenn es um die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs.3 LHundG NRW geht.
Sollten Sie von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt aufgefordert werden, eine solche Begutachtung durchführen zu lassen, steht Ihnen das Veterinäramt des Kreises Coesfeld gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Sachkundenachweis für die Haltung von gefährlichen Hunden
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen (§ 6 LHundG NRW).
Für den Sachkundenachweis müssen Sie einen onlinebasierten Multiple-Choice-Test bestehen. Informationen über diesen Online-Test können Sie auf der Internetseite www.doq-test.de erhalten.
Einen Termin für den Sachkundetest können Sie telefonisch mit Herrn Dr. Hiegemann (02541-183924) vereinbaren.