Lebensmittelüberwachung

Das Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Coesfeld ist eine staatliche Kontrollbehörde auf kommunaler Ebene, die für den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), und das hierfür unmittelbar geltende Recht der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist.

Im Kreis Coesfeld werden die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung von TierärztInnen, Lebensmittelkontrolleuren und Sachbearbeiterinnen im Innen- und Außendienst übernommen.

 Ziel der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel und vor einer wirtschaftlichen Übervorteilung durch Irreführung und Täuschung, zum Beispiel durch falsche Informationen auf Lebensmittelpackungen, zu schützen. Im Sinne eines bestmöglichen Verbraucherschutzes sollen die Risiken möglichst vorausschauend erfasst und abgestellt werden. Durch regelmäßige Kontrollen wird risikoorientiert überprüft, ob alle rechtlichen Vorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakerzeugnissen sowie Bedarfsgegenständen, das sind alltägliche Gebrauchsgegenstände, mit denen der Mensch oder ein Lebensmittel dauerhaft in Berührung kommt, eingehalten werden.

 Im Kreis Coesfeld gibt es ca. 1.700 Betriebe, in denen Lebensmittel und v. g. Produkte hergestellt, vertrieben oder gehandelt werden. Das sind Herstellungsbetriebe, Importeure, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte sowie Gastronomiebetriebe und Großküchen. Weiterhin gehören auch landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der Primärerzeugung wie Produzenten und Direktvermarkter von tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln dazu.

 

Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher

  • vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände
  • sowie vor Irreführung und Täuschung

zu schützen

 

und diese Aufgabe mit

  • Betriebs- und Transportkontrollen im Rahmen von amtlichen Kontrollen
  • Probenahmen in den einzelnen Betrieben
  • Untersuchung der Proben in externen akkreditierten Laboren
  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren
  • Maßnahmen zur Abstellung und Ahndung von festgestellten Verstößen
  • Überwachung Schnellwarnungen und Rückrufaktionen
  • Beratung von Verbrauchern und Lebensmittelunternehmern

durchzuführen.

 

Kontrollen

Die relevanten Betriebe werden aufgrund einer vorgegebenen Risikobewertung nach den Richtlinien des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches kontrolliert. Die Kontrolle der Betriebe erfolgt in aller Regel unangekündigt und in angemessenen Abständen. Wie häufig die einzelnen Betriebe kontrolliert werden, richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweiligen Lebensmittel als auch nach den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen.

Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen wir

  • den hygienischen Zustand und die hygienische Arbeitsweise
  • die Personalhygiene/Personalschulung
  • den Erhaltungszustand von Räumen, Einrichtung und Ausrüstungsgegenständen
  • die Einhaltung des Eigenkontrollsystems der Betriebe nach den rechtlichen Vorgaben
  • die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers
  • die Kennzeichnung und Aufmachung der angebotenen Waren und Speisen

Probennahme

Pro Jahr werden nach einem festgelegten Probenschlüssel rund 1.200 amtliche Proben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen entnommen und bei den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern (CVUA) auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften (z. B. chemische Zusammensetzung, mikrobielle Keimbelastung, korrekte Kennzeichnung) untersucht.

Die Anzahl der Proben ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Anzahl der Einwohner. Danach müssen pro Jahr bei Lebensmitteln fünf Proben und bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen insgesamt 0,5 Proben pro 1.000 Einwohner entnommen werden.

Informationen über nicht sichere Lebensmittel, Kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Baby-/ und Kinderprodukte und Mittel zum Tätowieren

Über den Link

https://www.lebensmittelwarnung.de

publizieren die Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) öffentliche Meldungen und Informationen im Sinne des LFGB.

Registrierung von Lebensmittelbetrieben

Im Kreis Coesfeld ansässige Lebensmittelunternehmen haben dem Fachbereich Lebensmittelüberwachung die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zu melden.

Weitere Einzelheiten zu dieser Meldeverpflichtung finden Sie in dem hierzu zu verwendenden Meldebogen:

Meldebogen für Lebensmittelbetriebe

Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 LFGB als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weitere Einzelheiten zu dieser Anzeigeverpflichtung finden Sie in dem hierzu zu verwendenden Meldebogen:

Meldebogen für Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer

 

Weitere Dienstleistungen zum Thema

Verbraucherbeschwerden