Großraum- und Schwerlastverkehr
Wenn das Fahrzeug ladungsbedingt breiter als 2,55 m oder höher als 4 m ist, darf es nur mit einer Ausnahmegenehmigung verkehren (für zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge gelten andere Abmessungen).
Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Erlaubnis ist das Straßenverkehrsamt zuständig, es sei denn, der Verkehr beginnt oder das Unternehmen hat seinen Sitz in den Städten Coesfeld oder Dülmen. Diese Städte sind selbst Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde.
Das Straßenverkehrsamt ist jedoch stets zuständig, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich ist, weil bereits das Fahrzeug mit seinen Abmessungen oder Gewichten von den Vorschriften der StVZO abweicht.
Unterlagen
- Auf Anfrage
Rechtsgrundlagen
- §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2-4, 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Besonderheiten
Der Antrag kann auch online über das Verfahrensmanagementsystem für Großraum- und Schwertransporte Vemags (www.vemags.de) gestellt werden.