Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge nur auf bestimmten Straßen im Kreis Coesfeld möglich.

Nach der Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im KreisCoesfeld ist dort der Transport von Stoffen der Klasse 3 der Anlage A zum ADR - entzündbare flüssige Stoffe - der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB und Stoffe der Klasse 2 der Anlage 1 Nr. 2, Tabelle 2.1, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, G misch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C) zur GGVSEB geregelt.

Die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist durch eine Einzelfahrwegbestimmung zu genehmigen.

Ortsrecht

Unterlagen

  • Antragsvordruck (siehe unter Punkt "Formulare")

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Allgemeinverfügung steht kostenlos zur Verfügung. Für die Einzelfahrwegbestimmung fallen die nachfolgenden Gebühren an:

  • Nach Nr. 104 der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) 25,00 € bis 75,00 €
  • Zuzügl. des Zeitaufwandes (Nr. 013 der Kostenverordnung 15,00 € je Viertelstunde)