Rotes Kennzeichen
Rote Kennzeichen können an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung für unterschiedliche Fahrzeuge zugeteilt werden.
Der Halter erhält ein besonderes Fahrzeugscheinheft und muss für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft ausfüllen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen. Fahrten zur Anregung der Kauflust sind nicht gestattet.
Der Verlust des Fahrzeugscheinheftes, der amtlichen Kennzeichen oder des Fahrtenbuches ist vom Inhaber des roten Kennzeichens oder vom Berechtigten unverzüglich der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Über den Verlust ist eine Versicherung an Eides statt bei der Zulassungsbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung abzugeben. Diese eidesstattliche Versicherung kann nur persönlich vom Inhaber des roten Kennzeichens oder von dem Berechtigten abgegeben werden. Die Legitimation ist nur durch einen gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass möglich.
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers
- Bei ausländischen Ausweis/Pass ist zusätzliche eine gültige Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) vom Wohnort
- Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug
- Versicherungsbestätigungskarte (EVB für rote Kennzeichen)
- Führungszeugnis des Firmeninhabers oder Geschäftsführers, zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Führungszeugnis ist bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt zu beantragen.
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister, wird von der Zulassungsstelle beantragt
- Kopie der gültigen Gewerbeanmeldung
- Schriftlicher Antrag mit Begründung des Bedarfs, (Vordruck erhältlich in der Zulassungsstelle)
- Nachweis eines Betriebssitzes durch Mietvertrag o.ä., (Büro und Stellplätze für mehrere Fahrzeuge, baurechtliche Genehmigung erforderlich)
- Es dürfen keine Kfz.-Steuer- oder Gebührenrückstände (Kreis Coesfeld) vorhanden sein.
- Für die KFZ-Steuer ist ein vollständig ausgefülltes SEPA-Mandat im Original vorzulegen.
- weitere Informationen zum SEPA-Mandat und zur Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Zoll finden Sie unter www.zoll.de