Kompensationsverzeichnis § 34 Landesnaturschutzgesetz
Kompensationsverzeichnis
Die unteren Naturschutzbehörden führen ein Verzeichnis über die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dieses Verzeichnis ist im Internet zu veröffentlichen. Die unteren Naturschutzbehörden sind hierzu nach § 34 Abs. 1 und 3 Landesnaturschutzgesetz verpflichtet.
Kompensationsmaßnahmen nach §15 Abs. 2 BNatSchG
Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist (§15 Abs. 2 BNatSchG).
In dem Kompensationskataster sind nur die Kompensationsmaßnahmen zu veröffentlichen, die größer als 500 m² sind. Viele kleinere Kompensationsmaßnahmen, z.B. die Anpflanzung von Baumreihen oder Baumgruppen werden daher in der Karte nicht dargestellt.
Ökokontoflächen
Neben der anlassbezogenen Durchführung von Kompensationsmaßnahmen – also wenn der Eingriff konkret geplant wird - besteht auch die Möglichkeit, vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf ein Ökokonto buchen zu lassen. Hier werden Maßnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft geplant und ausgeführt, ohne dass schon ein Vorhaben realisiert wird. Aus diesen Ökokonto-Flächen können dann bei Bedarf konkret die Kompensation für zukünftige Bauvorhaben abgebucht werden.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) nach § 44 Abs. 5 BNatSchG
Zur Vermeidung von Verstößen gegenüber dem Artenschutzrecht (§44 Abs. 1 BNatSchG) können im Zuge von Genehmigungsverfahren auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die unmittelbar an der voraussichtlich betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ansetzen bzw. mit dieser räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass sich die ökologische Funktion der von einem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nachweisbar oder mit einer hohen, objektiv belegbaren Wahrscheinlichkeit nicht gegenüber dem Voreingriffszustand verschlechtert.
Hierzu zählen z.B. die Anlage von Blänken und die Schaffung von Lebensräumen für den Großen Brachvogel im Zusammenhang mit dem Neubau der B 67n.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen und Schadensbegrenzungsmaßnahmen
Darüber hinaus sind Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs.5 BNatSchG und Schadensbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG in dem Verzeichnis aufzuführen. Diese Maßnahmen dienen der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit dem Schutzgebietssystem NATURA 2000 (Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete).
Innerhalb des Kreises Coesfeld sind diese Maßnahmen bisher nicht notwendig geworden.
Das Kompensationskataster befindet sich noch im Aufbau und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können noch Flächen vorhanden sein, die bisher noch nicht digital erfasst sind.
Rechtsgrundlagen
- Landesnaturschutzgesetz §34
- Bundesnaturschutzgesetz